Prof. Dr. iur. Swen O. Bäuml
Rz. 69
§ 50i Abs. 1 S. 4 EStG ordnet die sinngemäße Geltung der S. 1 und 3 für diejenigen Fälle an, in denen ein Wirtschaftsgut Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens geworden ist, die (nur) aufgrund einer Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. § 50i Abs. 1 S. 4 EStG ist als Reaktion des Gesetzgebers auf das BFH-Urteil v. 25.5.2011 zu verstehen.
Rz. 70
Nach Auffassung des BFH ist für die Qualifikation der Einkünfte der Besitzgesellschaft nicht der DBA-Artikel über die Unternehmenseinkünfte anzuwenden, sondern der Artikel, der die Besteuerung der jeweiligen Einkünfte regelt. Die Fiktion gewerblicher Einkünfte des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung schlägt insofern nicht auf die DBA-Anwendung durch. Der BFH differenziert insofern nicht zwischen geprägten und infizierten Personengesellschaften.
Rz. 71
Bei § 50i Abs. 1 S. 4 EStG handelt sich um die erste gesetzliche (Teil-) Regelung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung. Zur Auslegung des § 50i Abs. 1 S. 4 EStG können die allgemeinen Grundsätze zur Betriebsaufspaltung herangezogen werden.
Rz. 72
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft aufgespalten wird (sog. Doppelunternehmen). Voraussetzung ist, dass zwischen beiden Unternehmen eine personelle Verflechtung (einheitliche Willensbildung) und sachliche Verflechtung (Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage) besteht. Bei der Betriebsgesellschaft handelt es sich typischerweise um eine Kapitalgesellschaft, bei dem Besitzunternehmen um eine Einzelperson (Einzelunternehmen) oder um eine Personengesellschaft.
Rz. 73
Die Betriebsaufspaltung muss vor dem 29.6.2013 begründet worden sein. Weiterhin darf eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Begründung der Betriebsaufspaltung nicht erfolgt sein. Dann sind die Gewinne, die ein gemäß DBA in einem anderen Staat ansässiger Stpfl. aus einer späteren Veräußerung oder Entnahme erzielt, ungeachtet entgegenstehender DBA-Bestimmungen zu versteuern. Dies gilt auch für die laufenden Einkünfte des Besitzunternehmens.
Rz. 74
Nach seinem Wortlaut enthielt die ursprüngliche Fassung des § 50i S. 3 EStG eine Sonderregelung nur für Betriebsaufspaltungen mit Personengesellschaften als Besitzunternehmen. Vom Wortlaut des § 50 S. 3 EStG nicht umfasst waren hingegen Einzelunternehmen als Besitzunternehmen. Mit dem KroatienAnpG wurde die neue Regelung zur Betriebsaufspaltung in § 50i Abs. 1 S. 4 EStG auch auf Einzelunternehmen ausgedehnt. Weiterhin nicht in § 50i Abs. 1 S. 4 EStG erwähnt und damit auch nicht vom Anwendungsbereich erfasst ist die Betriebsverpachtung.