Rz. 1
§ 66 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Ab Vz 1997 wurde das Kindergeld durch das JStG 1997 v. 20.12.1996 für das erste und zweite Kind von 200 DM (Vz 1996) auf 220 DM erhöht. Dies war bereits in § 52 Abs. 32a EStG i. d. F. durch das JStG 1996 vorgesehen.
Durch G. v. 16.12.1997 wurden Abs. 3 und 4 (Beschränkung der rückwirkenden Zahlung) ab 1998 aufgehoben.
Für Anspruchszeiträume ab 1.1.1998 gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO; V 12.1 DA-KG 2020). Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kj., für das der Kindergeldanspruch besteht, auch wenn die Anspruchsberechtigung nur für einzelne Monate gegeben ist. Wird der Kindergeldantrag erst nach Ablauf des Kj., aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, ist der Fristablauf bis zur Entscheidung über den Antrag gehemmt (§ 171 Abs. 3 AO). Der Kindergeldantrag muss daher vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Familienkasse eingegangen sein (s. aber Änderungen ab Vz 2018; Rz. 18).
Das StEntlG 1998 v. 19.12.1998 brachte ab Vz 1999 die Anhebung des Kindergelds für das erste und zweite Kind von 220 DM auf 250 DM. Das Gesetz zur Familienförderung v. 22.12.1999 erhöhte das Kindergeld für das erste und zweite Kind ab Vz 2000 auf 270 DM. In Abs. 1 S. 2 wurde für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 6 S. 2 EStG n. F., das sind behinderte Kinder, deren sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, ab Vz 2000 ein Kindergeldanspruch von 30 DM monatlich eingeführt.
Durch das Steuer-Euroglättungsgesetz wurde der Betrag von 270 DM für die beiden ersten Kinder durch den Betrag von 138 EUR, der Betrag von 300 DM für das dritte Kind durch 154 EUR und der Betrag von 350 DM ab dem vierten Kind durch 179 EUR ersetzt.
Das Zweite Gesetz zur Familienförderung brachte folgende Änderungen:
- Das Kindergeld für erste und zweite Kinder wurde von 270 DM auf 154 EUR (entspricht 301,20 DM) angehoben. Das Kindergeld beträgt damit für erste, zweite und dritte Kinder einheitlich 154 EUR. Dadurch verringert sich die "Zählkinderproblematik".
- Abs. 1 S. 2 wurde als Folgeänderung zu der Aufhebung von § 32 Abs. 6 S. 2 EStG ersatzlos gestrichen.
Mit dem monatlichen Teilkindergeldanspruch von 30 DM/16 EUR wurde berücksichtigt, dass Eltern vollstationär untergebrachter behinderter Kinder gleichwohl für die Betreuung an den Wochenenden und in den Ferien Aufwendungen entstehen. Der BFH hatte entschieden, dass der notwendige sächliche Lebensunterhalt durch Sozialhilfeleistungen abgedeckt werde und für eine darüber hinausgehende Entlastung der Eltern keine Veranlassung bestehe, sofern sie nicht im Rückgriffsweg in Anspruch genommen würden. Der Freibetrag von 540 DM/276 EUR nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG a. F. berücksichtigte, dass diese Kinder rund 1/3 des Jahres (Wochenenden, Ferien) von den Eltern betreut werden. Dementsprechend wurde ein Kindergeldanspruch von 30 DM monatlich eingeführt. Nach der Änderung der Rspr. ist ein volljähriges behindertes Kind i. d. R. aber auch dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist, sodass ein Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG) bzw. auf das volle Kindergeld (§ 66 Abs. 1 S. 1 EStG) besteht. Damit hat die Sonderregelung für behinderte Kinder nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG, § 66 Abs. 1 S. 2 EStG in der Praxis keine Bedeutung erlangt.
Durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld usw. v. 13.12.2006 wurde in Abs. 2 "monatlich" eingefügt und § 71 EStG, der die monatliche Auszahlung regelte, gestrichen. Die Rechtslage hat sich dadurch nicht geändert.
Das Familienleistungsgesetz (FamLeistG) v. 22.12.2008 erhöhte das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind um jeweils 10 EUR auf 164 EUR, für das dritte Kind um 16 EUR auf 170 EUR und ab dem vierten Kind ebenfalls um 16 EUR auf 195 EUR. Durch die breitere Staffelung des Kindergelds werden die Familien im Bereich geringer und mittlerer Einkommen stärker gefördert.
Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009 wurde in Abs. 1 ein S. 2 angefügt. Danach wird für jedes im Jahr 2009 zu berücksichtigende Kind ein Kinderbonus von einmalig 100 EUR gezahlt.
Mit dem WachstumsbeschleunigungsG v. 22.12.2009 wurde das Kindergeld wieder erhöht – ab Vz 2010 für das erste und zweite Kind auf 184 EUR, für das dritte Kind auf 190 EUR und ab dem vierten Kind auf 215 EUR.
Weitere Erhöhungen folgten durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags (KiGAnhG 2015) v. 16.7.2015 für das Jahr 2015 um jeweils 4 EUR und fü...