Rz. 10b

Bedingt durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie musste davon ausgegangen werden, dass viele Unternehmer nicht in der Lage sein würden, die dreijährige Investitionsfrist einzuhalten. Daher wurden zur Vermeidung steuerlicher Nachteile die Fristen durch Anpassungen des § 52 Abs. 16 EStG mehrfach verlängert. Erstmals durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" v. 29.6.2020,[1] dann durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)" v. 25.6.2021,[2] und zuletzt durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" v. 24.5.2022.[3] Für die in 2017 bis 2021 gebildeten Investitionsabzugsbeträge gelten folgende Fristen:

 
Investitionsabzugsbetrag gebildet in 2017 2018 2019 2020 2021
Investitionsfrist endet 2023 2023 2023 2023 2024

Unangetastet blieb jedoch der Höchstbetrag des § 7g Abs. 1 EStG von 200.000 EUR. Das bedeutet, dass der Unternehmer, der den Höchstbetrag bereits in einem der ersten Jahre ausgenutzt hat und aufgrund der Krisenjahre nicht investieren wollte oder konnte, einen Nachteil hat, weil er den Investitionsabzugsbetrag nicht in dem Umfang in Anspruch nehmen kann, wie dies ohne die Krise der Fall gewesen wäre. Hänsch[4] kommt für diese Fälle zum Ergebnis, dass ein höherer Investitionsabzugsbetrag zulässig sei. Dieser Auffassung kann der Autor nicht folgen. Nach dem Gesetzeswortlaut wurde der Höchstbetrag nicht angepasst. Auch geben die Ausführungen in den jeweiligen Erläuterungen zu den Gesetzesvorlagen keinerlei Anlass, dass der Gesetzgeber dieses gewollt hat. Der Höchstbetrag des § 7g Abs. 1 EStG von 200.000 EUR dürfte auch in den Jahren der Fristverlängerung festgeschrieben sein.

[1] BGBl I 2020, 1512; BT-Drs. 19/20058 v. 16.6.2020; BT-Drs. 19/20332 v. 24.6.2020.
[2] BGBl I 2021, 2050; BT-Drs. 19/28656 (Gesetzentwurf); BT-Drs. 19/29843 (Beschlussempfehlung und Bericht).
[3] BGBl I 2022, 810; BT-Drs. 20/1741 (Gesetzentwurf), BT-Drs. 20/1883 (Beschlussempfehlung und Bericht).
[4] Hänsch, BBK 2022, 950: Verlängerung der Investitionsfrist – Verdoppelung der Höchstbeträge?

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