Prof. Dr. Markus Häfele, Dr. Thomas Strieder
Rz. 22
Abschließend soll noch kurz die Besteuerung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft beim jeweiligen Mitglied der eG angesprochen werden. Hier ist zu unterscheiden, ob das Mitglied das Geschäftsguthaben bei der eG im Privatvermögen oder in einem Betriebsvermögen hält. Deshalb sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.
4.1 Genossenschaftsanteil im Privatvermögen
Rz. 23
Wenn das Geschäftsguthaben bei dem Mitglied Privatvermögen darstellt, sind die Einkünfte (Dividenden) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Gemäß § 20 Abs. 9 EStG wird pro Person ein Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR (Ehegatten 2.000 EUR) gewährt. Die Steuerpflicht darüber hinausgehender Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten grundsätzlich mit dem pauschalen Abzug der Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % und ggf. anfallender Kirchensteuer hierauf als abgegolten, vgl. §§ 43, 43a EStG.
4.2 Genossenschaftsanteile im Betriebsvermögen
Rz. 24
Die Pflichtbeteiligung der Geschäftsanteile an Genossenschaften stellt bei denjenigen Mitgliedern grundsätzlich Betriebsvermögen dar, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebs mit der Genossenschaft in regelmäßiger Geschäftsbeziehung stehen. Freiwillige Anteile, die von dem Genossen über die Pflichtbeteiligung hinaus gezeichnet wurden, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gewillkürtes Betriebsvermögen sein und somit auch im Privatvermögen gehalten werden, notwendiges Betriebsvermögen stellen sie nur dar, wenn sie für das Unternehmen eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen. Ähnlich hat der Bundesfinanzhof inzwischen auch in einem anderen Fall entschieden: Genossenschaftsanteile, also auch die entsprechenden Pflichtanteile, können gewillkürtes Betriebsvermögen sein, sofern sie objektiv zur Förderung des Betriebs geeignet sind.
Erbringt eine Genossenschaft ihre Förderleistung nicht selbst, sondern durch eine operativ tätige Tochtergesellschaft, dann ist nach der hier vertretenen Auffassung auch denkbar, die Pflichtanteile im Privatvermögen zu halten. Dies ist darin begründet, dass die Genossenschaft in diesem Fall nicht in einen direkten Leistungsaustausch mit dem Mitglied eintritt. Wenn Genossenschaftsanteile im Betriebsvermögen enthalten sind, teilen die Dividenden das Schicksal der betrieblichen Einkünfte des Mitglieds und unterliegen dann ggf. auch der Gewerbesteuer.