Außerhalb der vGA oder der genossenschaftlichen Rückvergütung sind an die Mitglieder ausgeschüttete Beträge als reine (nicht abziehbare) Gewinnausschüttungen wie Dividenden zu behandeln, so dass bei den Mitgliedern diese bei Privatvermögenszugehörigkeit der Anteile nach Einbehalt der Abgeltungssteuer (25 % KapESt, 5,5 % hierauf ggf. SolZ sowie ggf. KiSt) auszuzahlen sind. Ist der persönliche Steuersatz bei der Veranlagung des übrigen Einkommens geringer, kann die Günstigerprüfung erfolgen.
Hält eine natürlichen Person eine Beteiligung an der Genossenschaft im Betriebsvermögen, ist die Besteuerung der Ausschüttung i.R.d. Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40d EStG i.H.v. 40 % steuerfrei, entspr. können auch Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung an der Genossenschaft nur zu 60 % abgezogen werden, § 3c Abs. 2 EStG, s. dazu auch Abschn. IV. 3.
Genossenschaftsanteile können regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn sie unmittelbar dem Betrieb dienen oder auch gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn sie dazu geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Bei Genossenschaftsanteilen regelmäßig nicht einschlägig sein dürfte das Zugehörigkeits- und Einlageverbot für verlustbringende Wirtschaftsgüter (vgl. H 4.2 Abs. 1 "Wertpapiere" EStH 2021) wonach Wirtschaftsgüter nur dann gewillkürtes Betriebsvermögen sein können, wenn nicht bereits bei ihrem Erwerb oder ihrer Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen (BFH v. 18.10.2006 – IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259 = EStB 2007, 38 [Krömker]) oder wenn sie in spekulativer Absicht mit Kredit erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen wurden (BFH v. 19.2.1997 – XI R 1/96, BStBl. II 1997, 399 = FR 1997, 409). Nach H 4.2 Abs. 1 "Beteiligungen" EStH 2021 sind freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen, BFH v. 4.2.1998 – XI R 45/97, BStBl. II 1998, 301 = FR 1998, 559.
Veräußerungen von Genossenschaftsanteilen im Privatvermögen sind ab der 1%igen Beteiligungsgrenze nach § 17 Abs. 7 EStG ausdrücklich steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei auch hier die 40%ige Teilfreistellung zur Anwendung kommt, § 3 Nr. 40c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG, vgl. dazu umfassend Abschn. IV. 3.