Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 %der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, wobei mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt werden, § 1 Abs. 2b Satz 1 und 2 GrEStG.
Zu den Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG gehört trotz des anderslautenden Gesetzestextes auch die eG, die somit Steuerschuldnerin nach § 13 Nr. 7 GrEStG und anzeigepflichtig nach § 19 Abs. 1 Nr. 3b GrEStG ist, vgl. auch Meßbacher-Hönsch in Viskorf, GrEStG, 20. Aufl. 2021, § 1 Rz. 968–969.
Werden begünstigte Betriebseinheiten i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG übertragen, unterliegt der darin enthaltene i.R.d. Gesamtrechtsnachfolge eingebrachte Grundbesitz der GrESt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG, sofern es sich um Einzelrechtsnachfolge handelt (etwa bei Übertragung eines Grundstücks als funktional wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens) greift § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, Keuthen in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, GrStG Rz. 115 und 116. Da das UmwStG nicht die steuerlichen Wirkungen der Umstrukturierung von Unternehmen für Zwecke der GrESt betrifft gilt die in §§ 2, 20 Abs. 6 UmwStG geregelte steuerliche Rückbeziehung für die GrESt nicht, so auch Meßbacher-Hönsch in Viskorf, 20. Aufl. 2021, GrEStG § 1 Rz. 365.
Konzerninterne Umstrukturierungen können nach § 6a GrEStG befreit sein, vgl. zu den Einzelheiten gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.9.2020 – S 4518, BStBl. I 2020, 960 – betr. Anwendung des § 6a GrEStG.
Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, so dass die Ausnahme von der Besteuerung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GewStG (Steuerbefreiung für Schenkungen) nicht greift, BFH v. 17.10.2007 – II R 63/05, BStBl. II 2008, 381. Es könnte jedoch eine steuerbare Werterhöhung nach § 7 Abs. 8 ErbStG vorliegen, vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.4.2018 – S 3806, BStBl. I 2018, 632, die explizit auch Genossenschaften betreffen, vgl. unten Abschn. IV. 4.