Der Vollständigkeit halber soll noch auf folgende Urteile Bezug genommen werden, welche die Behandlung von Genossenschaftsanteilen i.R.d. §§ 17 und 20 EStG zum Gegenstand haben.
aa) BFH v. 14.1.2020 – IX R 5/18
Der BFH nahm hier (BFH v. 14.1.2020 – IX R 5/18, EStB 2020,332 [Aweh] = DStRE 2020, 844, m. Anm. Holzner = DStRK 2020, 202; Vorinstanz: FG Thüringen v. 22.11.2017 – 4 K 791/16) zu Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die durch Umwandlung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft i.S.d. Rechts der DDR (LPG) entstanden ist und die eine Eröffnungsbilanz in DM entspr. den Verpflichtungen des DMBilG aufgestellt hat, Stellung.
Der Kläger kündigte in 2014 drei seiner 20 Anteile gegen Auszahlung des Nominalwertes von 2.600 EUR je Anteil (insgesamt 7.800 EUR) und machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 einen Verlust i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 EStG i.H.v. 170.228 EUR geltend. Dabei wurden vom Kläger als Anschaffungskosten der LPG-Beteiligung der zum Zeitpunkt der Umwandlung unter Zugrundelegung der Jahresabschlüsse für 1991 bis 1994 errechnete Wert von ca. 116.800 DM je Anteil abgezogen (insgesamt 179.200 EUR).
Nach Auffassung des BFH seien die Anschaffungskosten von durch Umwandlung ehemaliger LPG entstandenen Genossenschaftsanteilen, nach der in § 52 Abs. 2 Satz 1, § 11 DMBilG geschaffenen Ermittlungstechnik, mit der der Wert der Beteiligung an diesen Betrieben zum 1.7.1990 durch die in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapitalbeträge anteilig widergespiegelt werden könne (sog. Equity-Methode) zu berechnen.
bb) FG Köln v. 26.11.2014 – 7 K 4141/09
Das FG entschied, dass, wenn i.R. eines Zusammenschlusses von Molkereigenossenschaften (MolGen) vereinbart wird, dass sich eine MolGen auflöst, ihre Mitglieder die Mitgliedschaft in die andere MolGen beantragen und i.R.d. Auflösung entspr. ihrer Milchlieferungsmenge Mitgliederscheine bei der aufnehmenden Genossenschaft erhalten, die Anschaffungskosten für die Mitgliedscheine an der aufnehmenden Genossenschaft nach ihrem gemeinen Wert zum Übertragungszeitpunkt zu ermitteln sind. Unerheblich ist insoweit, welche Anschaffungskosten die sich auflösende Genossenschaft je Schein aufgewandt hat (FG Köln v. 26.11.2014 – 7 K 4141/09, EFG 2015, 794; Rev. abgewiesen, Az. d. BFH: IV B 23/15).
Das FG gibt in o.g Urteil jedoch insoweit Rückschlüsse auf die Ermittlung der Anschaffungskosten der maßgeblichen (verbleibenden) Anteile als gemeinen Wert der ausgekehrten Anteile und führt aus:
"Der im Streitfall maßgebliche gemeine Wert eines Mitgliederscheines an der U liegt nach Überzeugung des Senates auf keinen Fall über dem Rückkaufswert. Ein höherer Preis wäre nach den maßgeblichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalles im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der Mitgliederscheine nicht zu erzielen gewesen."