Zur weiteren eingehenden Befassung wird auf das immer noch geltende o.g. BMF v. 22.11.1991 – IV B 7 - S 2730 – 24/91, BStBl. I 1991, 1014, verwiesen, welches insb. noch folgende Erläuterungen gibt:

  • Der Mietvertrag muss mit demjenigen abgeschlossen werden, dem die Wohnung zum Gebrauch überlassen wird, wobei der Mieter oder sein Ehegatte Mitglied der Genossenschaft sein muss, Rz. 17.
  • Stirbt ein mietendes Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über und endet nach § 77 Abs. 1 GenG mit dem Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Nach diesem Zeitpunkt ist die Wohnungsvermietung dem nicht begünstigten Nichtmitgliedergeschäft zuzurechnen, außer der Erbe setzt die Mitgliedschaft des verstorbenen Genossen nach § 77 Abs. 2 GenG fort oder ist bis dahin selbst Mitglied der Vermietungsgenossenschaft geworden, wobei aus Billigkeitsgründen die Beitrittserklärung des Erben, der Mieter wird, bis zur Bilanzaufstellung ausreicht, Rz. 20.
  • Durch übliche Untermietverhältnisse (z.B. die Untervermietung von Räumen an Studenten) wird die Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen, Rz. 22, auch die Vermietung von Wohnungen zu Ferienzwecken an Mitglieder ist begünstigt, wenn die Vermietungstätigkeit als Vermögensverwaltung anzusehen ist und keinen gewerblichen Charakter angenommen hat, Rz. 24.
  • Es ist auch unschädlich, soweit die Genossenschaft im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung Gemeinschaftsanlagen (gemeinsame Heizungsanlagen, Wasch- und Trockenanlagen, Badeeinrichtungen) oder Folgeeinrichtungen (bauliche Anlagen für die bildungsmäßige, soziale oder verwaltungsmäßige Betreuung wie Kindertagesstätten, Kindergärten und Lesehallen) überwiegend für Mitglieder und deren zum Haushalt gehörende Angehörige herstellt oder erwirbt und sie betreibt, Rz. 25–27.

Zur Abgrenzung der Einnahmen aus nichtbegünstigten Tätigkeiten von den Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten vgl. Rz. 30–42.

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