[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Markus Kowanda
In Social-Media-Kanälen und effekthascherischen Internetauftritten wird gehäuft und teilweise in Verkennung der Sachlage und unter Vermischung insb. steuerlicher Fachausdrücke auf die ertragsteuerlichen und auch erbschaft/-schenkungsteuerlichen Vorteile von Genossenschaften aufmerksam gemacht. Dieser dreiteilige Beitrag soll eine Einschätzung geben, inwieweit diese Körperschaft tatsächlich als sinnvolle Struktur für operativ am Wirtschaftsbetrieb teilnehmende Unternehmen sowie für als vorrangig zur Vermögensübertragung gegründete Vehikel sinnvoll sein kann und soll dabei auch die erbschaft-/schenkungsteuerliche Betrachtung miteinbeziehen.
Inhaltsübersicht
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I. Einleitung (Teil I) |
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II. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen (Teil I)
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1. Mitglieder und Satzung (Teil I) |
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2. Organe (Teil I) |
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3. Gründungs- und Vorgesellschaft (Teil I) |
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4. Austritt aus der Genossenschaft (Teil I) |
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5. Der Dreh- und Angelpunkt der Genossenschaft: § 73 GenG (Teil I) |
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6. Haftung der Genossenschaft und Genossen (Teil I) |
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7. Prüfungserfordernis (Teil I) |
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8. Hürde: Eintragung des Förderzwecks und Gründungsprüfung (Teil I) |
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III. Körperschaftsteuerrechtliche Grundlagen (Teil I und II)
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1. Steuerpflicht (Teil I) |
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2. Laufende Besteuerung (Teil I) |
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3. Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Genossenschaften (Teil I) |
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4. Genossenschaftliche Rückvergütung gem. § 22 KStG (Teil I) |
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5. Gewerbesteuerliche Besonderheiten (Teil I) |
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6. Vermietungsgenossenschaften, § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG und § 3 Nr. 15 GewStG (Teil II) |
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7. Reguläre Gewinnauskehrung an Genossen (Teil II) |
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8. Vermögenstransfer in die Genossenschaft (Teil II) |
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9. Ergänzung: Grunderwerbsteuer (Teil II) |
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IV. Die erbschaft-/schenkungsteuerliche Behandlung von Anteilen an Genossenschaften (Teil II und III)
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1. Fehlende Legaldefinition und erforderliche Grunddifferenzierung (Teil II) |
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2. Fundstellen in Verwaltungsanweisungen (Teil II) |
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3. Analogieschlüsse aus § 17 Abs. 7 EStG (Teil II) |
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4. Durch § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG auftretende Inkonsistenz der Bewertung (Teil III) |
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5. Bewertung von eingebrachten Genossenschaftsanteilen i.R.d. §§ 21, 22 UmwStG (Teil III) |
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6. Zwischenfazit zur erbschaft-/schenkungsteuerliche Vermögenszugehörigkeit und Bewertung von Genossenschaftsanteilen (Teil III) |
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7. Fehlende erbschaft-/schenkungsteuerliche Verschonung von Genossenschaftsanteilen (Teil III) |
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8. Momentane ultima ratio zur haftungssicheren Beratung: Die verbindliche Auskunft? (Teil III) |
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V. Vorausblick auf Reaktionen von Verwaltung und Gesetzgeber (Teil III)
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1. Berücksichtigung der gesetzlichen Einschränkung des Vermögenszugriffs durch die Genossen/Mitglieder (Teil III) |
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2. Mögliche Ansatzpunkte für zukünftige Änderungen des ErbStG oder der ErbStR (Teil III) |
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3. Folgerungen und Gesetzeserlaubnis aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG? (Teil III) |
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4. Analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG? (Teil III) |
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VI. Resümee (Teil III) |
III. Körperschaftsteuerrechtliche Grundlagen
1.–5.
[...]
6. Vermietungsgenossenschaften, § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG und § 3 Nr. 15 GewStG
Durch die gezielte Errichtung von Vermietungsgenossenschaften können grundsätzlich auch zur dauerhaften generationenübergreifenden Grundbesitzerhaltung und -übertragung errichtete Familiengenossenschaften von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden. Diese Typenwahl steht jedoch, wie sich zeigen wird, nur zur Verfügung, wenn eine mindestens 90%ige Überlassung an (Familien-)Genossen erfolgt, so dass umfangreicher an fremde Dritte vermieteter Grundbesitz hier a priori ausscheidet, da es regelmäßig nicht erwünscht sein wird, derartige Mieter in die Genossenschaft aufzunehmen.
a) Grundsätze
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG werden in der Wohnungswirtschaft tätige Genossenschaften (und Vereine), soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und diese ihren Mitgliedern aufgrund miet- oder genossenschaftsvertraglicher Grundlage überlassen (lit. a) und die in diesem Zusammenhang notwendige Herstellung oder der Erwerb von Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen und deren Betrieb für die überwiegende Mehrheit der Mitglieder (lit. b) sachlich von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 6 und 7 KStG ist die Befreiung auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als Mitgliedern abgeschlossen werden, wobei auch eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen insoweit begünstigt ist.
Die Steuerbefreiung entfällt nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG vollumfänglich, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 % (Freigrenze) der gesamten Einnahmen übersteigen. Diese Grenze erhöht sich auf 20 % ausschließlich für die 10 %-Grenze übersteigende Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 des EEG einen Anspruch auf Zahlung ei...