Personen, bei denen das Gesetz altersunabhängig Geschäftsunfähigkeit annimmt, sind diejenigen, die sich dauerhaft in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Hierzu gehört sowohl die Geisteskrankheit als auch die Geistesschwäche. Gleichgültig ist, unter welchen medizinischen Begriff die Störung fällt. Besteht Geschäftsunfähigkeit, kann der Geschäftsunfähige nur durch einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter wirksam handeln. Hieraus darf allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass jeder, der einen Betreuer hat, auch geschäftsunfähig ist (siehe dazu Tz. 5).
Geschäftsunfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn diese Störung die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschließt. Die krankhafte Störung muss Dauerzustand sein und darf nicht nur vorübergehender Natur sein. Ein solcher Dauerzustand ist auch bei heilbaren Störungen gegeben, sofern die Behandlung längere Zeit beansprucht, nicht aber bei Störungen, die in Abständen periodisch auftreten. Bei wochenlanger Bewusstlosigkeit nach einem Unfall kann von einem derartigen Dauerzustand ausgegangen werden. Für solche gesundheitlichen Notsituationen hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 das Notvertretungsrecht des Ehegatten eingeführt. § 1358 BGB ermöglicht die zeitlich begrenzte Vertretung des jeweils anderen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit, z.B. aufgrund eines komatösen Zustands nach einem schweren Unfall, nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, er also insbesondere seinen Willen nicht äußern kann.
In lichten Augenblicken, während einer dauerhaft vorliegenden krankhaften Störung, besteht Geschäftsfähigkeit. Der Geschäftsunfähige kann also während dieser Zeit durchaus geschäftsfähig sein und rechtswirksam handeln.
Von einer dauerhaften krankhaften Störung scharf abzugrenzen sind lediglich vorübergehende Störungen, z.B. Bewusstlosigkeit, Volltrunkenheit, Drogenrausch. Willenserklärungen, die dieser Personenkreis während der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgibt, sind zwar ebenfalls nichtig (nach § 105 Abs. 2 BGB), die Personen sind aber nicht geschäftsunfähig. Der Unterschied zum Personenkreis derjenigen, deren Geistestätigkeit dauerhaft gestört ist, wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass diesem Personenkreis beispielsweise auch während eines Rausches Willenserklärungen (§ 131 BGB) zugehen können. Bloße Willensschwächen, leichte Beeinflussbarkeit, selbst das Unvermögen, die Tragweite einzelner abgegebener Willenserklärungen zu erfassen, genügen nicht.
Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht unbedingt feststellbar. Allerdings steht der Schutz des Geschäftsunfähigen immer im Vordergrund, so dass auch bei nicht wahrnehmbarer Geschäftsunfähigkeit der gute Glaube des Geschäftspartners keine Rolle spielt. Geschlossene Verträge mit einem Geschäftsunfähigen sind daher auch nichtig, wenn der Geschäftspartner auf die Geschäftsfähigkeit vertraut hat.
Das Risiko der Geschäftsunfähigkeit trägt immer der Geschäftspartner. Wenn in einem Prozess z. B. festgestellt wird, dass ein Vollmachtgeber geschäftsunfähig war, trägt der Geschäftspartner sämtliche Kosten – auch die des Sachverständigen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 2.12.2008, Az.: 1 U 207/08).
Die Geschäftsfähigkeit ist die Regel, ihr Fehlen die Ausnahme. Daher hat derjenige, der sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, deren Voraussetzungen zu beweisen. Insoweit muss er meist die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt beantragen. Selbst wenn nach dem Ergebnis des Gutachtens eine grundsätzliche Geschäftsunfähigkeit bejaht wird, besteht für die Gegenseite immer noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Kranke in dem Augenblick der Abgabe der Willenserklärung einen lichten Moment hatte und geschäftsfähig war. Derartige Prozesse hängen daher maßgebend von den Gutachten ab. Für Geschäftsunfähigkeit besteht auch dann keine Vermutung, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen Störungen leidet. Steht eine dauerhafte Geistesschwäche oder Geisteskrankheit als allgemeiner Zustand fest, trifft denjenigen die Beweislast, der behauptet, der Geisteskranke habe ein Rechtsgeschäft während eines lichten Augenblicks abgeschlossen.
Die Gerichte stellen an einen Nachweis der Geschäftsunfähigkeit allgemein sehr hohe Anforderungen. Die Geschäftsunfähigkeit kann von einem Gericht meist nur basierend auf der kritischen Würdigung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden.