Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
Rz. 86
Grundsätzlich besteht die uneingeschränkte Dispositionsfreiheit der einfachen Gesellschafter-Mehrheit über den Jahresüberschuss bzw. den Bilanzgewinn (§ 46 Nr. 1 GmbHG i. V. m. § 47 Abs. 1 GmbHG) allerdings unter Beachtung der ausschüttungsgesperrten Beträge (insb. § 268 Abs. 8 HGB und § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Gemäß § 268 Abs. 1 HGB darf die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Für die Eigenkapitalgliederung ergeben sich somit 3 Aufstellungsmöglichkeiten:
- vor Verwendung des Jahresergebnisses,
- nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses,
- nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses.
Rz. 87
Eine Definition der Ergebnisverwendung enthält das HGB nicht. Grundsätzlich fallen hierunter alle Transaktionen, die finanzielle Vorteile für die Gesellschafter bringen oder die unmittelbar Nutzenvorteile der Gesellschafter bedeuten. Maßnahmen der Ergebnisverwendung sind die Ausschüttung des Gewinns an die Gesellschafter, die Einstellung in und die Auflösung von Gewinnrücklagen, die Auflösung der Kapitalrücklage sowie der i. d. R. aus diesen Maßnahmen resultierende Gewinnvortrag. Zur Ergebnisverwendung zählen auch Gewinnausschüttungen, für die bereits vor der Aufstellung der Bilanz ein Gesellschafterbeschluss zur Ergebnisverwendung vorlag, und die Auflösung von Kapital- oder Gewinnrücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags. Im Ergebnis handelt es sich also immer um eine Ergebnisverwendung, wenn Maßnahmen getroffen werden, die die Entwicklung vom Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zum Bilanzgewinn/Bilanzverlust berühren.
Rz. 88
Wird die Bilanz nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so ersetzt der Bilanzgewinn/Bilanzverlust den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag und den Gewinnvortrag/Verlustvortrag. Der Bilanzgewinn/Bilanzverlust berücksichtigt dabei den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag und den Gewinnvortrag/Verlustvortrag sowie die Ergebnisverwendung.
Der Jahresüberschuss/-fehlbetrag stellt das Ergebnis des aktuellen Geschäftsjahres dar, während der Gewinn-/Verlustvortrag die unverwendeten Ergebnisanteile aus den Vorperioden widerspiegelt. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses zeigt der Bilanzgewinn/-verlust die zur Ausschüttung vorgeschlagenen Ergebnisanteile.
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Jahresüberschuss |
+ |
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr |
./. |
Verlustvortrag aus dem Vorjahr |
./. |
gesetzlich vorgeschriebene Einstellung in die Rücklagen |
./. |
durch die Satzung vorgeschriebene Einstellung in die Rücklagen |
./. |
Einstellung in die Gewinnrücklagen durch Beschluss der Gesellschafter |
./. |
Vortrag als Gewinn auf das Folgejahr durch Beschluss der Gesellschafter |
./. |
zusätzliche Aufwendungen aufgrund des Ergebnisverwendungsbeschlusses |
./. |
ausschüttungsgesperrte Beträge |
= |
Gewinnanspruch der Gesellschafter |
Abb. 3: Ermittlung des Gewinnanspruchs der Gesellschafter
Ein vorhandener Gewinnvortrag/Verlustvortrag ist jedoch in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Abb. 4: Gliederung des Eigenkapitals
Rz. 89
Die Verwendung des Jahresergebnisses darf gemäß § 275 Abs. 4 HGB auch in der GuV durch eine entsprechende Erweiterung der Gliederung erfolgen. In diesem Fall ist die Entwicklung, die zum Bilanzgewinn/Bilanzverlust überleitet, im Anschluss an den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag darzustellen. Eine derartige Darstellung bietet sich insbesondere aus Gründen der Klarheit an.
Rz. 90
Der gesamte Jahresüberschuss – zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags sowie vermindert um die ausschüttungsgesperrten Beträge (insb. § 268 Abs. 8 HGB und § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB) – kann grundsätzlich an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, wobei die Verteilung auf Basis des Verhältnisses der Geschäftsanteile erfolgt (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch ein anderer Maßstab für die Verteilung festgesetzt werden (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Gewinne können gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG auch in die Gewinnrücklagen eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.