1§ 6 Absatz 3 ist auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden, sowie auf Aktien, die vor dem 15. Dezember 2023 begeben wurden und bei denen die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung ausschließt, anzuwenden.[1] [Bis 14.12.2023: § 6 Absatz 3 ist auch auf Wertpapiere anzuwenden, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden.] 2Ein nach den Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien der Satzung der Aktiengesellschaft[2] bestehender Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von einer Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

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