Andreas Lott, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Die Gesetzgebung im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Sicherheit technischer Arbeitsmittel hat in den letzten Jahren einschneidende Änderungen erfahren. Insbesondere mit der Schaffung des gemeinsamen europäischen Marktes werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen beachtlichen Teil ihrer Souveränität aufzugeben.
1.1 Europäische Gesetzgebung
Primäres Ziel der Europäischen Union war und ist die wirtschaftliche Integration. Gemeinschaftliche Belange haben deshalb Vorrang vor den Interessen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Das kommt auch bei der europäischen Gesetzgebung zum Ausdruck, die der nationalen Gesetzgebung übergeordnet ist.
Verordnungen und Richtlinien
Während Verordnungen unmittelbar gelten, sind Richtlinien vorerst hinsichtlich der darin beschriebenen Ziele für alle Mitgliedsstaaten verbindlich und müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden. Für den Arbeitsschutz haben Richtlinien, die sich auf 2 Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen, besondere Bedeutung:
- Richtlinien, die auf Basis von Art. 114 AEUV verabschiedet werden. Sie dienen dazu, einen von technischen Handelshemmnissen befreiten Binnenmarkt zu schaffen. Diese Richtlinien vereinheitlichen nach und nach die bislang noch in den Mitgliedsstaaten anzutreffenden unterschiedlichen technischen Anforderungen an Produkte über die EU hinaus im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Das hat zur Konsequenz, dass Vorschriften in den Mitgliedsstaaten zur technischen Beschaffenheit von Produkten an das einheitliche europäische Niveau angepasst werden müssen. Diese Anpassung ist wegen der verbindlichen technischen Anforderungen an Produkte inhaltsgleich vorzunehmen.
- Nicht nur im wirtschaftlichen, sondern auch im sozialen Bereich werden auf europäischer Ebene Richtlinien erlassen, die auf eine Verbesserung der Arbeitsumwelt abzielen. Diese Richtlinien auf der Grundlage von Art. 154 AEUV streben aber keine vollständige Harmonisierung des sozialen Arbeitsschutzes auf hohem Niveau an. Die Angleichung soll vielmehr schrittweise durch das Festlegen von Mindestvorschriften erfolgen, die einen europäischen Mindeststandard definieren. Das bedeutet aber auch, dass ein höheres Arbeitsschutzniveau zulässig bleibt.
1.2 Nationale Gesetzgebung
Europäische Regelungen müssen immer in das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates umgesetzt werden. Die EU-Richtlinien zur sicherheitstechnischen Gestaltung von technischen Arbeitsmitteln wurden in Deutschland zunächst auf der Basis des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) umgesetzt, das am 1.5.2004 durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst wurde. Am 1.12.2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft getreten und ersetzt ohne Übergangsfristen das GPSG.
Rückblick
Das GSG trat am 1.12.1968 erstmalig in Kraft. Mit der europäischen Rechtsetzung hinsichtlich des Abbaus technischer Handelshemmnisse musste das GSG seit 1992 mehrmals überarbeitet und angepasst werden, da der weit überwiegende Teil der Erzeugnisse von EG-Richtlinien erfasst wird. Mit der Überarbeitung des Gesetzes wurden die Grundlagen für die Umsetzung der Beschaffenheitsrichtlinien nach Art. 95 EGV (neu: 114 AEUV) in nationales Recht geschaffen.
Im GPSG wurden die bisherigen Regelungen der beiden Vorläufergesetze (GSG und ProdSG vom 22.4.1997) zusammengefasst und nahezu unverändert übernommen. Das GPSG erfasste weiterhin nahezu alle Geräte, die von Herstellern, Einführern, Ausstellern und Händlern angeboten wurden, komplizierte Maschinen ebenso wie Haushaltsmaschinen oder Sportgeräte und sonstige Verbraucherprodukte.
Auslöser für dieses Gesetz war die Tatsache, dass ein Verwender technischer Geräte (Endverbraucher) normalerweise selber nicht mehr in der Lage ist, die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit zu beurteilen.
Mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 1.1.2010 wurde eine Anpassung des GPSG erforderlich, da sie neue Anforderungen an die europäische Marktüberwachung stellt. Das neue ProdSG vom 1.12.2011 trägt dem Rechnung und enthält Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, insbesondere:
- Hinreichende Bereitstellung von Informationen zum Produkt für den Verbraucher muss gewährleistet sein.
- Präventiv müssen Stichprobenuntersuchungen hinsichtlich der Sicherheit von Produkten durchgeführt werden.
- Vorschriften zur Zuerkennung des GS-Zeichens und zur Marktüberwachung.
- Überwachungsbedürftige Anlagen müssen durch zugelassene Überwachungsstellen (Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Konkretisierung der Vorgaben) geprüft und überwacht werden.
Wesentliche Änderungen im Hinblick auf das abgelöste Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sind:
- Verschärfung und Erweiterung der Regelungen zum GS-Zeichen,
- neue Regelungen hinsichtlich Marktüberwachung (Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll, Einführung eines einheitlichen Richtwertes von 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner).
Weiterhin müssen auch ...