2.2.1 Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstkapital- & Co-Gesellschaften sind solche, die
- mindestens 2 Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nicht überschreiten oder positiv ausgedrückt: höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften sind.
Die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen finden keine Anwendung auf
- Investmentgesellschaften, i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
- andere Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen. Außer Betracht bleibt hierbei die Ausübung von dem Unternehmen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechten.
2.2.2 Kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften oder kleine Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die
- nicht zu den Kleinstkapitalgesellschaften gehören und
- mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften nicht überschreiten bzw. höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
2.2.3 Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesellschaften oder mittelgroße Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die
- nicht zu den kleinen Kapitalgesellschaften gehören,
- mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften überschreiten und mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften nicht überschreiten bzw. höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
2.2.4 Große Kapitalgesellschaften
Aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn sie einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (z. B. börsennotierte Aktiengesellschaften) werden immer wie Großunternehmen behandelt, auch wenn es tatsächlich um Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften handelt. Auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erhalten keine größenabhängigen Erleichterungen.
Aufgrund ihrer Größenmerkmale große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften oder große Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.