Bei der Gründung eines (Einzel-)Unternehmens sind – insbesondere mit Blick auf den Vorsteuerabzug – die allgemeinen Regeln anzuwenden. D.h. der Vorsteuerabzug setzt eine steuerbare Eingangsleistung voraus, die für steuerbare und steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird, gerade bei Einzelunternehmern ist die Abgrenzung zwischen einem privaten und unternehmerischen Leistungsbezug besonders relevant. Dies gilt mit Einschränkungen auch für die Gründung von Personengesellschaften, wohingegen bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft einige Besonderheiten berücksichtigt werden müssen und insbesondere die Zuordnung von Eingangsleistungen zur gegründeten Kapitalgesellschaft Probleme bereiten kann.
Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass es sich bei der Eingangsleistung um eine steuerbare Leistung handelt, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht und die er nicht für Ausschlussumsätze (nicht steuerbar oder steuerbefreit) zu verwenden beabsichtigt, weiterhin benötigt der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind ausschließlich Unternehmer, wobei weiterhin Voraussetzung ist, dass der Vorsteuerabzug im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolgt.
Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer also Unternehmer (Einzelunternehmer/unternehmerisch tätige Gesellschaften), die im Inland ansässig sind und deren Gesamtumsätze zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wird eine unternehmerische Tätigkeit neu aufgenommen, ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist jedoch nicht zwingend, da der Unternehmer zur Regelbesteuerung optieren kann. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist grds. dann vorteilhaft, wenn Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht werden, da die sich ergebende zusätzliche Umsatzsteuer weitergegeben werden kann, ohne dass die Empfänger wirtschaftlich belastet werden. Der zur Unternehmereigenschaft optierende Kleinunternehmer erhält dafür auf der Eingangsseite eine Vorsteuerabzugsberechtigung.
Der Unternehmer ist jedoch 5 Jahre an die Option gebunden, um zu vermeiden, dass sich durch einen Wechsel von Verzicht und Berufen auf die Kleinunternehmerregelung (Vor-)Steuervorteile ergeben.
Die Kleinunternehmerregelung ist für den Unternehmer mit einigen Vereinfachungen verbunden, aber z. B. auch mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Option zur Regelbesteuerung
Sind größere Investitionen geplant, wird der aus dem Vorsteuerabzug resultierende Liquiditätsvorteil i. d. R. von größerem Interesse sein als die Vereinfachungen, die für den Kleinunternehmer vorgesehen sind. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, ob die Empfänger der Leistungen nicht Unternehmer bzw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die Umsatzsteuer daher nicht umgelegt werden kann.
Die Entscheidung kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gegenüber dem Finanzamt erklären, sie bindet ihn für 5 Kalenderjahre.
Wird eine Gesellschaft gegründet, deren Zweck die Erbringung steuerbarer Umsätze ist, ist die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft an sich unproblematisch, relevant ist aber der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Unternehmertätigkeit aufgenommen wird und die Frage, ob und inwieweit die Eingangsleistungen, die im Rahmen der Gründung bezogen wurden, der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft zugeordnet werden können oder ggf. an sie weiterbelastet werden können. Dies hängt maßgeblich von der Unternehmereigenschaft der Gesellschafter ab, da diese die Eingangsleistungen übertragen oder weiterbelasten müssen, soweit diese nicht direkt von der Gesellschaft bezogen werden können.
Maßgeblich für den Beginn der Unternehmereigenschaft ist das erste nach außen erkennbare und auf eine Unternehmertätigkeit gerichtete Tätigwerden, vorausgesetzt es besteht die Absicht zur späteren Ausführung entgeltlicher Leistungen.
Werden Beratungsleistungen in Anspruch genommen, die sich explizit auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen, liegt bereits ein nach außen – für den Berater – erkennbares Tätigwerden vor, welches offensichtlich auf die Unternehmertätigkeit gerichtet ist.
Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern muss dies ggf. differenzierter betrachtet werden. Insbesondere bei der Gründung eines Einzelunternehmens muss beachtet werden, dass Wirtschaftsgüter, die auch privat genutzt werden können, nicht zwangsweise abzugsfähig sind bzw. jedenfalls höhere Anforderungen an den Nachweis des unternehmerischen Bezugs gestellt werden können.
Dokumentation
Um den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit und die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmen für Zwecke des Vorsteuerabzugs nachweisen zu können, muss eine sorgfältige ...