Leitsatz

Werden Teilgrundstücke von einer Gesamthand auf ihre Gesamthänder übertragen, wird in Höhe der Beteiligungsquote des jeweils übernehmenden Gesellschafters keine Grunderwerbsteuer erhoben. Um eine darüber hinausgehende Befreiung aufgrund einer flächenmäßigen Teilung zu erreichen, müssen die Teilgrundstücke eine wirtschaftliche Einheit begründen. Eine Aufteilung verschiedener Grundstücke ist dagegen nicht begünstigt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war neben einem weiteren Gesellschafter an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die Gesellschaft war Eigentümerin von zwei nebeneinanderliegenden Teilgrundstücken, welche die Gesellschafter für Wohnzwecke nutzten. Ende 1998 endete die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Betriebsvermögen der KG, sie verblieben aber weiterhin im Gesellschaftsvermögen. Anfang 2007 sollten die Grundstücke unentgeltlich in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt werden. Dabei wurde darauf geachtet, dass die übertragenen Grundstücke flächenmäßig den Beteiligungsquoten entsprachen. Das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung Grunderwerbsteuer fest. In Höhe der Beteiligungsquoten wurde allerdings gem. § 6 Abs. 2 GrEStG keine Steuer erhoben. Der Kläger war der Meinung, dass insgesamt keine Grunderwerbsteuer zu erheben sei, da eine flächenmäßige Teilung nach den Beteiligungsquoten der Gesamthänder vorgenommen wurde (§ 7 Abs. 2 GrEStG). Die Teilgrundstücke seien als wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Für das FG war vorliegend lediglich die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 2 GrEStG einschlägig. Eine darüber hinausgehende Befreiung aufgrund einer flächenmäßigen Teilung eines Grundstücks gem. § 7 Abs. 2 GrEStG erkannte es dagegen nicht. Zwar sei Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift nicht zwingend ein eigenes Grundbuchblatt für ein zu teilendes Grundstück. Vielmehr können auch Grundstücke, die aufgrund eines einheitlichen Zwecks eine wirtschaftliche Einheit bilden, begünstigt geteilt werden. Im Streitfall bildeten die beiden Teilgrundstücke allerdings keine wirtschaftliche Einheit, da die Nutzung durch verschiedene natürliche Personen mit ihren Familien nicht als einheitlicher Zweck anzusehen ist.

 

Hinweis

Bei der Beurteilung, ob bei der Überführung von Grundstücken von einer Gesamthand auf deren Gesellschafter eine begünstigte flächenmäßige Teilung nach Beteiligungsquoten vorliegt, ist stets auf das einzelne Grundstück abzustellen und nicht auf den gesamten Grundbesitz der Gesamthand. Eine Aufteilung verschiedener Grundstücke auf die Gesamthänder ist nur dann gem. § 7 Abs. 2 GrEStG steuerfrei, wenn die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Aufteilung verschiedener Grundstücke ist dagegen nicht begünstigt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 04.07.2012, 4 K 2555/09

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