Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 4
§ 7 Abs. 2 GrEStG begünstigt die flächenweise Aufteilung eines Grundstücks, das einer Gesamthand gehört. Die Steuer wird insoweit nicht erhoben, als der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Anstelle des Anteils am Vermögen tritt bei flächenweiser Teilung eines Grundstücks und Auflösung der Gesamthand die Auseinandersetzungsquote, wenn die Beteiligten für diesen Fall eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben. Im Übrigen entspricht die Vorschrift des Abs. 2 § 6 Abs. 2 GrEStG.
Als Gesamthand i. S. v. § 7 Abs. 2 GrEStG kommen die GbR, die OHG und die KG (auch GmbH & Co KG), die Partnerschaftsgesellschaft und die Erbengemeinschaft in Betracht. Grundsätzlich gilt § 7 Abs. 2 GrEStG auch für die eheliche und die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Keine Anwendung findet § 7 Abs. 2 GrEStG hingegen bei Kapitalgesellschaften. Der Vergünstigung des § 7 Abs. 2 GrEStG liegt der Gedanke zugrunde, dass die volle Besteuerung von Grundstücksübergängen zwischen der Gesamthand und den an ihr Beteiligten wegen der sachenrechtlichen Mitberechtigung der Gesamthänder eine unbefriedigende Härte darstellen würde und sich lediglich die Qualität, nicht aber auch das Quantum der bezüglich eines Grundstücks bestehenden Berechtigung ändert. Die Nichtübertragbarkeit dieses Rechtsgedankens auf die Kapitalgesellschaft ist die konsequente Folge dessen, dass die Kapitalgesellschaft (als juristische Person) und ihre Gesellschafter verschiedene Rechtspersonen sind, die Kapitalgesellschaft nicht nur Rechtsträger der Rechte ihrer Gesellschafter ist, und die Gesellschafter nicht am Gesellschaftsvermögen, sondern nur an der Kapitalgesellschaft selbst beteiligt sind (BFH v. 13.7.2004, II B 166/02, BFH/NV 2004, 1548).
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus und erhält er als Abfindung (u. a.) einen flächenmäßigen Teil eines Gesellschaftsgrundstücks, während der andere Teil im gesamthänderischen Eigentum der übrigen Gesellschafter verbleibt, so fällt die Grundstücksübertragung auf den ausscheidenden Gesellschafter insoweit unter § 7 Abs. 2 GrEStG, als der Wert dieses Teilgrundstücks dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt war (BFH v. 27.4.1977, II R 134/75, BStBl II 1977, 677). Der Erwerb der verbleibenden Gesellschafter durch Anwachsung ist als bloßer Wechsel im Personenstand einer Gesamthand steuerfrei.
§ 7 Abs. 2 GrEStG setzt schon seinem Wortlaut nach ein einer Gesamthand gehörendes Grundstück voraus. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht nur erfüllt, wenn eine GbR, eine OHG oder eine KG als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Es genügt auch bereits, dass das Grundstück der Gesamthand im Zeitpunkt der flächenweisen Teilung aufgrund eines unter § 1 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs nach grunderwerbsteuerrechtlichen Kriterien zuzuordnen ist. Insoweit können wie bei § 7 Abs. 1 GrEStG für die Zurechnung die Grundsätze herangezogen werden, die für die Zuordnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 3 GrEStG gelten (vgl. hierzu ausführlich Rz. 2 und § 1 GrEStG Rz. 88).
Rz. 5
Bei der flächenmäßigen Teilung i. S. d. § 7 GrEStG ist es nicht erforderlich, dass an allen Teilflächen jeweils Alleineigentum begründet wird (BFH v. 29.7.1969, II 94/65, BStBl II 1969, 669). Diese für die Fälle der Bildung von Miteigentum nach Bruchteilen an den Teilflächen getroffene Entscheidung stützt der BFH darauf, dass das Gesetz in § 5 Abs. 1 GrEStG und § 6 Abs. 1 GrEStG selbst davon ausgehe, dass ein Grundstück mehreren Miteigentümern gehören könne und dass kein Grund bestehe, § 7 GrEStG anders auszulegen. Was in dieser Entscheidung für das Miteigentum gesagt worden ist, müsse auch für das gesamthänderische Eigentum an Teilflächen gelten. Gehöre z. B. ein Grundstück 4 Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so sei § 7 Abs. 2 GrEStG nicht nur dann anwendbar, wenn dieses Grundstück flächenmäßig geteilt auf die 4 Gesellschafter als Alleineigentümer oder Miteigentümer übertragen werde, sondern auch dann, wenn 2 jeweils zweigliedrige Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildet würden und das der viergliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörende Grundstück flächenmäßig geteilt auf die beiden zweigliedrigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts übertragen werde (vgl. auch BFH v. 27.4.1977, II R 134/75, BStBl II 1977, 677).
Rz. 6
Die Vergünstigungen des § 7 Abs. 2 GrEStG greifen nicht nur dann ein, wenn jedem der Gesamthänder eine Teilfläche (ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit) in Natur zugewiesen wird. Die Vergünstigung kann auch dann eingreifen, wenn jeder der an der Gesamthand beteiligten Personen ein Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Grundstücks eingeräumt wird und anschließend einer oder einige den ihnen zugesprochenen Grundstücksteil in Natur erhalten, die anderen aber im Zuge der Teilung den ihnen zugesprochene...