Leitsatz

Die Höhe des Grundfreibetrags im Jahr 2001 ist verfassungsgemäß. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf die Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29.10.2008 [1] und v. 27.1.2009 [2] liegen nicht vor.

 

Sachverhalt

Neben dem Vorwurf der Missachtung der gesetzlichen Zwangsruhe des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO (siehe auch Senatsurteile v. 31.7.2009, 1 K/09, 1 K 24/09 und 1 K 25/09) trägt die Klägerin im Klageverfahren vor, der Grundfreibetrag für das Jahr 2001 sei zu niedrig. Die Höhe des Grundfreibetrags orientiere sich an dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Dieses sei zu niedrig bemessen, was sich aus den Vorlagebeschlüssen des BSG v. 27.1.2009 [3] ergebe. Der Grundfreibetrag sei für die Klägerin im Jahr 2001 um 3.192 DM zu erhöhen.

 

Entscheidung

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr im Jahr 2001 über die gesetzliche Regelung hinaus kein höherer Grundfreibetrag zu gewähren. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin überzeugen den Senat nicht. Das Verfahren ist auch nicht im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BSG auszusetzen. Diese Verfahren sind nicht vorgreiflich i. S. v. § 74 FGO. Sie betreffen die Frage, ob § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II mit dem GG vereinbar sind. Die Beschlüsse wenden sich gegen die Höhe der monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies genügt für eine Vorgreiflichkeit nicht, auch wenn grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen werden muss [4]. Im Übrigen weist das FG darauf hin, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums im Jahr 2000 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist [5], und dass dies auch für das Jahr 2001 gelten muss.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen, welche inzwischen unter dem Az. X R 39/09 beim BFH anhängig ist. Da wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags mehrere Verfahren beim BFH anhängig sind, ergehen die Steuerbescheide für die Jahre ab 2001 insoweit vorläufig gem. § 165 AO. Soweit sich das vorstehende Urteil noch mit anderen Rechtsfragen befasst, wird auf die Kommentierungen der Senatsurteile vom 31.7.2009 (1 K 4/09 und 1 K 25/09) wird verwiesen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009, 1 K 23/09

[1] L 6 AS 336/07, Az. BVerfG 1 BvL 1/09
[2] B 14 AS 5/08 R, Az. BVerfG 1 BvL 3/09 und B 14/11b AS 9/07 R, Az. BVerfG 1 BvL 4/09
[3] B 14 AS 5/08 R, Az. BVerfG 1 BvL 3/09 und B 14/11b AS 9/07 R, Az. BVerfG 1 BvL 4/09

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