Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen
Die maßgebliche Gebäudefläche bei einer Nutzung zu Wohnzwecken ist die Wohnfläche. Diese ist nach den Regelungen zur Ermittlung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt aus Vereinfachungsgründen zur Wohnfläche.
Wird das Gebäude zu anderen Zwecken als Wohnzwecken genutzt, ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgebend. Zur Ermittlung der Nutzfläche gibt das HmbGrStG allerdings keine konkrete Methode vor, sondern spricht lediglich von einer Ermittlung durch eine geeignete Methode. Die Nutzfläche kann nach den Vorgaben der DIN 277 ermittelt werden.
Garagen und Nebengebäude
Das HmbGrStG sieht für Garagen und Nebengebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen und dieser Wohnnutzung auch rechtlich zuzuordnen sind, eine Vereinfachungsregel vor, sodass die jeweiligen Gebäudeflächen bei der Berechnung der Grundsteuer nicht als Gebäudeflächen zum Ansatz kommen. Die Garagenflächen bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 qm außer Ansatz und die Nutzflächen von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung bleiben bis zu einer Fläche von 30 qm außer Ansatz. Diese Regelung greift auch, wenn die Garagen oder die Nebengebäude jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.
Unbebaute Grundstücke
Ein Grundstück gilt als unbebautes Grundstück, wenn die sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude eine Fläche von weniger als 30 qm aufweisen. In diesem Fall ist der Grundsteuerwert nur für die Fläche des Grund und Bodens zu ermitteln.