Ein wesentlicher Grund für die Unterscheidung zwischen Grund und Boden und Gebäude im Steuerrecht sind die unterschiedlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Weil der Grund und Boden regelmäßig keiner Abnutzung im Sinne des Steuerrechts unterliegt, darf er im Allgemeinen auch nicht abgeschrieben werden. Lediglich im betrieblichen Bereich ist für den Grund und Boden eine Teilwertabschreibung zulässig, sofern sein Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter dem bisherigen Bilanzansatz liegt.
Die Bestandteile eines Grundstücks werden steuerrechtlich nicht nur nach Grund und Boden und dem Gebäude unterteilt, sondern ggf. auch nach Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen. Auf einem Betriebsgrundstück gelten Außenanlagen, z. B. Bodenbefestigungen im Hof und auf Parkplätzen sowie Einfriedungen und Grünanlagen, als gesonderte unbewegliche Wirtschaftsgüter mit eigener Nutzungsdauer und demzufolge auch eigener Abschreibung.
Ausnahmsweise werden Außenanlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen handelt, mit denen ein auf dem Grundstück ausgeübter Gewerbebetrieb unmittelbar betrieben wird. Betriebsvorrichtungen gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
Typische Grundstückseinfriedungen, z. B. Umzäunung, Mauer, werden bei Gebäuden im Privatvermögen (insbesondere Mietwohngrundstücken) nicht als selbstständige Außenanlagen beurteilt, sondern zum Gebäude gerechnet und mit ihm abgeschrieben, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen.
Im Grundstück liegende Bodenschätze bleiben bis zu ihrer Entstehung unselbstständiger Teil des Grund und Bodens. Der Bodenschatz entsteht als ein vom Grund und Boden getrennt zu behandelndes Wirtschaftsgut, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, indem mit seiner Aufschließung begonnen wird. Es genügt, dass mit der alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist.