Vorsicht bei Import und Gutscheinen
Der Vorsteuerabzug ist nicht zu mindern, soweit ein Unternehmer mit Sitz in der EU eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland erbringt und ein EU-Unternehmer einem deutschen Abnehmer einen Preisnachlass gewährt. Ebenso wenn der Lieferant im Drittland (= Nicht-EU-Land) sitzt und eine Einfuhr mit Einfuhrumsatzsteuer getätigt wird.
Beispiel wie oben:
Hersteller A und Großhändler B betreiben ihr Unternehmen in Frankreich.
C und D sind inländische Unternehmer.
B gibt einen Gutschein (100 EUR) an D, der diesen bei A einlöst.
A: Die Lieferung des A an den B ist in Frankreich steuerpflichtig.
B: B führt in Frankreich eine innergemeinschaftliche Lieferung aus (Rechnungsbetrag 1.500 EUR). Diese ist in Deutschland nicht steuerbar!
C: C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.500 EUR. Es fallen 285 EUR Erwerbsumsatzsteuer an, die voll als Vorsteuer abziehbar sind. C berechnet 2.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 380 EUR) an D.
D: D zahlt an C 2.380 EUR. Sein Vorsteuerabzug beträgt 380 EUR. Weiterhin erhält D von B eine Gutschrift von 100 EUR. Da die Leistung des B in Deutschland nicht steuerbar ist, kommt es zu keiner Umsatzsteuerkürzung eines Inländers. Daher verbleibt es für D bei der Vorsteuer von 380 EUR.