2.1.4.2.1 Entsprechende Anwendung von §§ 179 ff. AO
Rz. 526
Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung in §§ 179 ff. AO, mit Ausnahme von § 180 Abs. 3 AO, sind entsprechend anzuwenden.
Daher ist entgegen § 180 Abs. 3 AO auch dann ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn nur ein Stpfl. an der Zwischengesellschaft beteiligt ist oder ein Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO vorliegt. Somit greift im Anwendungsbereich des § 18 AStG keine Bagatellgrenze, bei deren Unterschreiten kein Feststellungsverfahren durchgeführt wird.
Rz. 527
Über den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG gelten nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO auch hier die Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung entsprechend.
Rz. 528–537
einstweilen frei
2.1.4.2.2 Feststellungsfrist (§§ 169 ff. AO)
Rz. 538
Der Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG führt auch zur entsprechenden Anwendung von § 181 Abs. 1 S. 1 AO für den Fristbeginn sowie die §§ 169 ff. AO im Hinblick auf die Feststellungsverjährung im Rahmen des Feststellungsverfahrens. D.h. auch hier beträgt die Feststellungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO regelmäßig 4 Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kj., in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird. Für die Berechnung des Fristbeginns ist auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Hinzurechnungsbetrags bzw. dessen Berücksichtigung im Gewinn des Betriebs des Stpfl. abzustellen.
Rz. 539
Auch im Rahmen des § 18 AStG ist eine gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung analog § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist dann noch möglich, wenn sie für eine andere Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für welche die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. D.h. solange die Festsetzungsfrist für die Einkommen-/Körperschaftsteuer des Beteiligten noch nicht abgelaufen ist, kann auch noch ein Feststellungsbescheid nach § 18 AStG erlassen werden. § 181 Abs. 5 AO ist ebenfalls von dem Verweis auf die Vorschriften der AO in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG umfasst.
Rz. 540–550
einstweilen frei
2.1.4.2.3 Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter (§ 183 AO)
Rz. 551
Die an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Stpfl. müssen einen gemeinsamen inländischen Empfangsbevollmächtigten benennen, dem der Feststellungsbescheid bekanntzugeben ist (§ 18 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 183 Abs. 1 S. 1 AO). In diesem Falle muss der Inhaltsadressat aus dem Feststellungsbescheid eindeutig erkennbar sein.
Rz. 552
Unterlassen die Stpfl. die Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, so kann das FA nach § 18 Abs. 1 S. 4 AStG i. V. m. § 183 Abs. 1 S. 3 AO die Beteiligten zur Bestimmung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten auffordern.
Rz. 553
In der Lit. wird zu § 18 AStG a. F. teilweise vertreten, dass § 183 Abs. 1 S. 3 AO im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG keine Anwendung findet. Begründet wird dies zum alten Recht damit, dass in Fällen der Hinzurechnungsbesteuerung in der Regel keine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Beteiligten bestehe. Zudem erfasse § 183 AO seinem Wortlaut ("Gesellschafter oder Gemeinschafter") nach und durch den Zusammenhang mit § 180 AO, welcher ebenfalls keine Kapitalgesellschaften betreffe, nur die Gesellschafter einer Personengesellschaft. Der erstgenannten Argumentation lässt sich zumindest unter dem neuen Regime der Hinzurechnungsbesteuerung, welches im Gegensatz zur alten Fassung eine Beherrschungsbeteiligung voraussetzt, nicht mehr aufrechterhalten, da für die Frage der Beherrschung allein auf den Stpfl. und ihm nahestehenden Personen und damit eine Verbundenheit zwischen den relevanten Beteiligten abgestellt wird. Zudem ist § 183 Abs. 1 S. 3 AO nicht von dem Verweis auf die Vorschriften der AO in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG ausgenommen. Auch werden die Vorschriften der AO nur für entsprechend anwendbar erklärt, so dass das Argument § 183 Abs. 1 S. 3 AO erfasse nur Personengesellschaften ebenfalls nicht verfängt. Daher kann die Bestellung eines gemeinsamen inländischen Empfangsbevollmächtigten auch im Anwendungsbereich des § 18 AStG verlangt werden.
Rz. 554–569
einstweilen frei