Rz. 808
§ 18 Abs. 3 AStG stellt auf die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG ab. Fraglich ist daher, ob auch in den Fällen, in denen eindeutig nicht alle Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung (z. B. mangels Beherrschung, passiver Einkünfte oder Niedrigbesteuerung) erfüllt sind, eine Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung besteht.
Teile der Literatur bejahen auch in diesen Konstellationen immer eine Erklärungspflicht.
Rz. 809
Nach zutreffender Ansicht besteht jedoch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung, wenn die Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG offensichtlich nicht vorliegen. Es kann nicht Zweck des § 18 Abs. 3 S. 1 AStG sein, dass jeder an einer ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 bzw. § 13 Abs. 1 S. 1 AStG Beteiligte unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung vorliegen, eine Feststellungserklärung abzugeben hat. § 18 Abs. 3 S. 1 AStG ist vielmehr einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche ausländischenGesellschaften von der Erklärungspflicht umfasst sind, die als Zwischengesellschaften einzustufen sind und damit die weiteren Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG erfüllen. Unter der Geltung des alten Rechts war eine Erklärungspflicht auch in Fällen, in denen der Stpfl. zu weniger als der Hälfte an der ausländischen Gesellschaft beteiligt war und damit für sich alleine nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, zu bejahen, um der FinVerw die Möglichkeit zu verschaffen, die Voraussetzung der zufälligen Inländerbeherrschung durch einander unbekannte inländische Stpfl. zu überprüfen. Dieses Erfordernis entfällt jedoch nach dem neuen Beherrschungskonzept der Hinzurechnungsbesteuerung.
Rz. 810
In den Fällen, in denen sich der Stpfl. die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung unter Berufung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 4 AStG verneint, ist er jedoch zur Abgabe einer Anzeige nach Satz 2 verpflichtet (s. dazu Rz. 907 ff.).
Rz. 811
Bestehen Zweifel hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG bzw. des § 13 AStG, sollte vor dem Hintergrund der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sicherheitshalber eine Feststellungserklärung abgegeben werden.
Rz. 812–824
einstweilen frei