2.3.5.1 Allgemeines
Rz. 1036
Der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 f. des Abs. 3 kann (Wahlrecht)durch eine gemeinsame Erklärung bzw. Anzeige der im Inland steuerpflichtigen Beteiligten der Zwischengesellschaft nachgekommen werden (§ 18 Abs. 3 S. 5 AStG). Hiermit können die Stpfl. einen gemeinsamen Bevollmächtigten beauftragen oder einer der Stpfl. reicht eine Feststellungserklärung bzw. Anzeige für alle Beteiligten ein. In diesem Falle muss sich aus der Erklärung oder Anzeige ergeben, dass sie für alle im Inland steuerpflichtigen Beteiligten abgegeben wird. D.h. alle Beteiligten sind in die Erklärung oder Anzeige aufzunehmen und diese muss von allen eigenhändig unterschrieben sein. Dem einzelnen Anteilseigner sind die in der Feststellungserklärung bzw. Anzeige enthaltenen Angaben dann als eigene zuzurechnen.
Rz. 1037–1049
einstweilen frei
2.3.5.2 Gemeinsame Erklärung/Anzeige von unbeschränkt/beschränkt Stpfl. und erweitert beschränkt Stpfl.
Rz. 1050
Eine gemeinsame Feststellungserklärung bzw. Anzeige von unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. und erweitert beschränkt Stpfl. ist nach § 18 Abs. 3 S. 5 AStG zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, welche Art der Steuerpflicht für den jeweiligen Beteiligten besteht. Sie muss alle für den jeweiligen Beteiligten steuerlich relevanten Angaben v.a. welche Einkünfte bei dem einzelnen Beteiligten in das Feststellungsverfahren einzubeziehen sind, enthalten. Zudem muss erkennbar sein, welcher Stpfl. in welchem Umfang im Inland der Besteuerung unterliegt.
Rz. 1051–1065
einstweilen frei
2.3.5.3 Gemeinsame Erklärung oder Anzeige nicht aller Beteiligten
Rz. 1066
Auch dann, wenn einzelne Beteiligte nicht an der gemeinsamen Erklärung oder Anzeige teilnehmen, ist eine gemeinsame Abgabe der übrigen Beteiligten möglich. Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 18 Abs. 3 S. 5 AStG, unnötigen Verwaltungsaufwand für den Stpfl. und die FinVerw zu vermeiden und damit zur Verfahrensvereinfachung beizutragen. § 18 Abs. 3 S. 1 AStG enthält hinsichtlich der Pflicht zur Erklärungsabgabe bzw. Abgabe der Anzeige insoweit eine von § 181 Abs. 2 S. 3 AO abweichende Regelung und geht daher diesem vor.
Rz. 1067
Reicht nur ein Beteiligter oder ein Teil der Beteiligten eine Feststellungserklärung oder Anzeige ein, werden die übrigen steuerpflichtigen Anteilseigner hierdurch nicht von der Erklärungs- oder Anzeigepflicht befreit. Der Beteiligte, der sich nicht der gemeinsamen Erklärung oder Anzeige anschließt, ist seinerseits weiterhin verpflichtet eine Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben.
Rz. 1068
Dem sich nicht der gemeinsamen Erklärung oder Anzeige anschließenden Beteiligten ist durch das Feststellungs–FA rechtliches Gehör zu gewähren.
Rz. 1069–1084
einstweilen frei