Leitsatz (amtlich)

Gegen den Insolvenzverwalter einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehandelt werden, können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umlagen zur Deckung der Kosten der Behörde und der Prüfstelle für Rechnungslegung nach § 16 Abs. 1 und § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend gemacht werden.

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 1 E 1578/06)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 595,75 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist seit 1. Oktober 2002 Insolvenzverwalter der H.M. AG. Die Aktien dieser Gesellschaft sind seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheiden vom 1. Juni 2005, 6. Juli 2005 und 6. November 2006 zur Zahlung von Umlagen nach § 16 Abs. 1 FinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzFinDAG –, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 3d der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAGKostV –, sowie gemäß § 17d FinDAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 3 Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV – für die Umlagejahre 2003 und 2005 heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage, mit der er geltend machte, die Beklagte habe gegen ihn die Umlagen nicht durch Verwaltungsakt einfordern dürfen. Es handele sich entgegen der Auffassung der Behörde nicht um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO), sondern um zur Tabelle anzumeldende Insolvenzforderungen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2006 ab.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den früheren Prozessbevollmächtigen des Klägers am 27. Dezember 2006 zugestellt. Am 19. Januar 2007 ist Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 7. Dezember 2006 gestellt worden, der mit am 19. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO gestellt und begründet worden. Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Keiner der in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die beantragte Zulassung des Rechtsmittels.

Vergeblich beruft sich der Kläger zunächst darauf, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begegne ernstlichen Zweifeln (Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind dann begründet, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – und vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163).

Der Vortrag des Klägers in seinem Zulassungsantrag enthält keine stichhaltigen Argumente, die die tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Urteil ernstlich erschüttern könnten.

Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter der H.M. AG bezüglich der an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassenen Wertpapiere dieses Unternehmens durch die in Streit stehenden Bescheide der Beklagten vom 1. Juni 2005, 6. Juli 2005 und 7. November 2006 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 bzw. § 17d FinDAG zu Recht zu Umlagen zur Deckung der Kosten der Beklagten im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel bzw. der Bilanzkontrollkosten der Beklagten und der Prüfstelle für Rechnungslegung für die Umlagejahre 2003 und 2005 herangezogen worden ist. Die Umlageforderungen habe die Beklagte – so die Vorinstanz in den Entscheidungsgründen ihres Urteils – deshalb durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger geltend machen können, weil es sich um nach § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzordnung zu berichtigende Masseverbindlichkeiten handele. Zu den Masseverbindlichkeiten zählten die Umlageansprüche der Beklagten deshalb, weil sie Verbindlichkeiten darstellten, die im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in anderer Weise (als durch eine Handlung des Insolvenzverwalters) durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden seien. Durch die Verwaltung der Insolvenzmasse seien...

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