Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Leitsatz (amtlich)
Umlagen für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gem. § 16 FinDAG stellen, soweit der Gebührentatbestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin erfüllt wurde, Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar und sind durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Normenkette
InsO § 80 Abs. 1; FinDAGKostV § 6 Abs. 2 Nr. 3d, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; FinDAG § 16
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 1 K 845/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 – 1 K 845/08.F – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 250,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY AG gegen die Heranziehung zu einer Umlage für das Jahr 2003 in Höhe von 250,00 EUR für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel.
Die Aktien der XY AG waren im Umlagejahr 2003 zum Handel an der Wertpapierbörse zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 1. August 2002 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Bescheid vom 20. März 2007, der an den Kläger adressiert war, machte die Beklagte einen Umlageanspruch in Höhe von 250,00 EUR für ihre Kosten im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel für das Umlagejahr 2003 als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 der InsO geltend. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 zurück.
Am 27. März 2008 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und geltend gemacht, er sei nicht der richtige Adressat des Umlagebescheids. Schuldner der Umlage sei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3d FinDAGKostV der Emittent. Die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft gehörten bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen der Gesellschaft und damit nicht zur Insolvenzmasse. Entsprechende Kosten aufgrund der Aufsicht seien weder auf Handlungen des Insolvenzverwalters zurückzuführen noch durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet und damit keine Masseschulden im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO. Die Börsenzulassung als solche vermöge den erforderlichen Zusammenhang zur Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter nicht herzustellen. Die Börsenzulassung sei nicht übertragbar und könne vom Insolvenzverwalter auch nicht verwertet werden. Der Insolvenzverwalter habe die Zulassung der Aktien zum Markt nicht veranlasst, er sorge nicht für deren Fortdauer und er könne auch keinen wirksamen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung stellen.
Der Kläger hat beantragt,
den Umlagebescheid 2003 vom 20.03.2007 (endgültiger Bescheid für Umlagepflichtige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 d FinDAG Kostenverordnung für das Umlagejahr 2003, Geschäftszeichen: Z II – H – 1346 – UMLE – 40001284 – 0002/2004 – AQ3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 (Geschäftszeichen: Q 26 – 298.3 – 5/2007) aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der geltend gemachten Umlage handele es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Begründung der Umlageforderung durch die Verwaltung der Insolvenzmasse liege darin, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aktien der in Insolvenz gefallenen Aktiengesellschaft weiter gehandelt und notiert worden seien. Die Pflicht zur Erfüllung der Umlageforderung treffe nicht die Besitzer der Aktien, sondern die Aktiengesellschaft, an deren Stelle nach Eröffnung der Insolvenz hinsichtlich ihres Vermögens der Insolvenzverwalter trete. Der Insolvenzverwalter hätte die Zulassung der Wertpapiere zur Börse – entsprechend den Anforderungen des Aktienrechts – widerrufen lassen können.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2008 zugestellt worden.
Der Senat hat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 4. August 2008 (6 A 1502/08.Z) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 6. August 2008 zugestellt worden.
Am 1. September 2008 hat der Kläger die Berufung fristgerecht begründet. Er hält daran fest, dass er nicht ...