5.13.1 Hinweispflichten auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform
Die ODR-Verordnung gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, bei denen in der EU wohnhafte Verbraucher gegen in der EU niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können. Jeder Online-Händler oder Online-Dienstleister (auch Rechtsanwälte und Steuerberater) muss auf seiner Homepage auf die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) hinweisen. Dazu muss er einen Link auf seiner Homepage auf die OS-Plattform setzen (sicherheitshalber "anklickbar") und seine E-Mail-Adresse angeben.
Verträge, die ein Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einem Verbraucher und anderen Mandanten über seine Internetseite oder auf einem anderen elektronischen Weg abschließt, sind u. U. Online-Dienstverträge (Fernabsatzgeschäft). Werden Anwaltsverträge mit Verbrauchern per Telefon, E-Mail, Brief oder online geschlossen, besteht das Risiko eines Widerrufs.
Wo der Link genau sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Nicht ausreichend ist wohl, den Link im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu veröffentlichen, wenn diese erst auf der Bestellseite zu finden sind.
Im Impressum verlinken
Am besten erkennbar ist die Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform wohl im Impressum.
Obige Hinweispflicht trifft alle Online-Dienstleister unabhängig davon, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung wollen oder nicht.
Die OS-Plattform wird von der EU-Kommission verwaltet. Sie dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Geschäften vollständig abzuwickeln. Auf der OS-Plattform wird ein Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt. Dies ist in allen Amtssprachen der EU zugänglich.
Für Verbraucher, die Streitigkeiten mit deutschen Unternehmen beilegen wollen, ist u. a. die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl zuständig.
Fehlende oder fehlerhafte Links auf die OS-Plattform sind immer wieder Ziel von Abmahnungen. Besonders Interessenverbände (z. B. IDO-Verband) mahnen mangelhafte Hinweise zur Schlichtungsstelle ab.
5.13.2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)
bezweckt, dass Verbraucher und Unternehmen (auch Rechtsanwälte und Steuerberater) ihre Streitigkeiten nicht erst vor den ordentlichen Gerichten, sondern bereits in außergerichtlichen Verfahren (Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren) beilegen können. Das Gesetz gilt in weiten Teilen für online und offline geschlossene Verträge (ausgenommen Arbeitsverträge).
Eine Verpflichtung des Unternehmers, sich auf ein vom Verbraucher beantragtes Streitbeilegungsverfahren einzulassen, sieht die Richtlinie 2013/11/EU nicht vor, sondern lässt entsprechende nationale Rechtsvorschriften unberührt.
Steuerberater haben grundsätzlich Hinweispflichten
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelt, dass jeder Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft ("inwieweit er bereit ist"; kann also auch verneint werden) an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle informieren muss. Dies muss leicht zugänglich, klar und verständlich für den Verbraucher erfolgen.
Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG.
Soweit sich der Unternehmer verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, müssen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle, sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmers auf dessen Homepage gemacht werden.
Nach § 36 Abs. 2 VSBG müssen diese Informationen auf der Website erscheinen, und bei Verwendung von AGB zusammen mit diesen AGB.
Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
Ausnahme: § 36 Abs. 3 VSBG regelt, dass Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen (Kopfzahl) beschäftigt haben, von den Hinweispflichten befreit sind.