Grundsätzlich kann der Steuerberater, wenn er keine Frist bestimmt, vom Mandanten die sofortige Zahlung verlangen, nachdem er seine eigene Steuerberaterleistung erbracht hat.
Die Bearbeitung von Mahnungen ist regelmäßig mit erheblichen betrieblichen Kosten verbunden. Die Erstattung von Mahnkosten durch den Mandanten kommt nur in Betracht, wenn er mit seiner Zahlung in Verzug ist (und die Zahlung fällig ist). Der Verzug ist in § 286 BGB geregelt. Sinnvollerweise setzt der Steuerberater in seiner Honorarrechnung ein konkretes Zahlungsdatum, nach dem Kalender bestimmt, fest (z. B. 20.11.2024). Psychologisch betrachtet ist der präzise benannte Zahlungstermin günstiger, da hier der Mandant wohl eher reagiert als auf einen Hinweis "zahlbar in 10 Tagen". Zu beachten ist dabei, dass auch der Zugang der Mahnung beweisbar sein muss.
Entgegen dem Wortlaut des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt laut BGH die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines konkreten Zahlungsziels (z. B. zahlbar bis spätestens 15.12.2024) ohne erforderliche Belehrung den Mandanten, der Verbraucher ist, nicht automatisch in Verzug.
Der Mandant, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, kommt nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Wichtig ist also, dass der Steuerberater auch den Zugang der Rechnung belegen kann. Falls der Zugang der Rechnung vom Mandanten bestritten wird, kommt der Unternehmer-Mandant aber allerspätestens in Verzug, wenn das Honorar fällig ist und er die Gegenleistung in Empfang genommen hat (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Wenn der Mandant Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, kommt dieser nur dann nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug, wenn er in der Rechnung bereits ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen worden ist. Der Hinweis fördert zudem die Zahlungsbereitschaft.
Zu den Mahnkosten gehören z. B. das Porto oder die Kosten eines Rechtsanwalts. Vorsicht ist geboten bei Einschaltung eines Inkasso-Büros. Zumindest dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt doch noch ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, sind die Kosten eines Inkasso-Unternehmens regelmäßig nicht erstattungsfähig.
Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen ist in § 288 BGB geregelt. Vom Unternehmer-Mandanten können grundsätzlich 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt werden und vom Verbraucher-Mandanten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Soweit der Steuerberater nachweisen kann, dass ihm durch den Verzug des Mandanten ein höherer Zinsschaden entstanden ist als der in § 288 BGB geregelte, kann er diesen ersetzt verlangen.