Gehören zum Kreis der Mandanten kleine und mittlere Kapitalgesellschaften mit personalistischer Struktur oder Personengesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG), ist es empfehlenswert, die einzelnen Gesellschafter ebenfalls in die Verpflichtung zu nehmen. Bei Kreditinstituten gehört es zur Selbstverständlichkeit, dass der oder die Gesellschafter neben der Gesellschaft Darlehensnehmer sind oder sich durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Kreditbetrag verbürgen. Diese Möglichkeiten sollte auch der Berater zur Sicherung seiner Honoraransprüche in Erwägung ziehen.
5.1 Der Schuldbeitritt
Der Schuldbeitritt ist gegenüber einer Bürgschaft, selbst wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage handelt, vorzuziehen. Schuldbeitritt und Bürgschaft stimmen zwar darin überein, dass sie dem Berater als zusätzliche Sicherheit einen Anspruch gegen einen "Mithaftenden" verschaffen. Der entscheidende Unterschied liegt allerdings darin, dass der Bürge für eine "fremde Schuld" haftet, dagegen der Schuldbeitritt eine eigene Verbindlichkeit gegen den Beitretenden begründet.
5.2 Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen
Nach § 46 Abs. 4 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung unzulässig. Ausdrücklich ausgenommen sind nur die Fälle der Sicherungsabtretung. Dies darf jedoch nicht geschäftsmäßig erfolgen. Geschäftsmäßig i. S. d. § 46 AO handelt, wer den Erwerb von Steuererstattungsansprüchen selbstständig und mit Wiederholungsabsicht ausübt. Schon wenige Fälle im Jahr können dazu führen, dass die Rechtsprechung das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit bejaht. Dies hat zur Folge, dass die Abtretungen unwirksam sind und sich der von dem Berater gewünschte Sicherungszweck nicht einstellt.
5.3 Abwicklung der Dienstleistung als Bargeschäft
Hier ist der Fall angesprochen, bei dem der Steuerberater die erbrachten Leistungen nur Zug um Zug gegen Bezahlung seines Honorars an den Mandanten herausgibt. Sofern der Mandant dringend auf die Arbeitsergebnisse angewiesen ist, wird sich die Honorarforderung durch diesen "Druck" schnell realisieren lassen. Ist der Mandant jedoch trotzdem nicht bereit, das Honorar zu bezahlen oder aus wirtschaftlichen Gründen hierzu nicht in der Lage, hat der Steuerberater nichts gewonnen. Ganz im Gegenteil: Die von ihm investierte Zeit zur Erstellung der Arbeitsergebnisse wird nicht honoriert und eine anderweitige Verwertungsmöglichkeit besteht naturgemäß nicht.