Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 662
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Um die die Funktion (zB Produktion) aufnehmende ausl TG schnellst möglich "in Gang zu setzen" werden regelmäßig Arbeitnehmer des inl Betriebs zu Schulungs- oder Einarbeitungszwecken entsandt. Diese Fälle der sog Arbeitnehmerentsendung ins Ausl sind unter Beachtung der in den Verw-Grds-Arbeitnehmerentsendung (s Schr des BMF v 09.11.1991, BStBl I, 796) aufgestellten Grundsätze zu behandeln. Hierbei sind folgende "Einzelprüfungsschritte" vorzunehmen:
Tz. 663
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
a) Abgrenzung der Arbeitnehmerentsendung (ieS) zur Dienst- oder Werkleistung
Zu Einzelheiten s Tz 883ff.
b) Prüfung des zeitlichen Umfangs – die Dreimonatsgrenze
Tz. 664
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Als Vereinfachungsregelung sieht das Schr des BMF vor, dass bei Entsendungen von unter drei Monaten unterstellt wird, dass der zivilrechtliche Arbeitgeber auch der wirtsch Arbeitgeber ist und damit die Frage der Weiterberechnung von Kosten sich nicht stellt.
c) Das Veranlassungsprinzip – Bei wem sind die Aufwendungen dem Grunde nach veranlasst?
Tz. 665
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Hierbei ist zu prüfen, für wen der Arbeitnehmer tats tätig ist. IdR ist dies das aufnehmende Unternehmen. Hierbei ist darauf abzustellen, wer das Interesse an der Entsendung hat. So kann sich im Einzelfall entgegen der Anscheinsvermutung des BFH (s Urt des BFH v 03.02.1993, BStBl II, 463) auch ein Interesse des entsendenden Unternehmens zB bei Übernahme von Kontrollaufgaben ergeben. Zu Einzelheiten s Tz 1.
d) Weiterberechnung der Kosten
Tz. 666
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Neben der Frage der Weiterbelastung dem Grunde (der Funktion) nach stellt sich auch die ergänzende Frage der Weiterberechnung sämtlicher Kosten. Maßgebend hierfür ist auch der Grundsatz des Fremdvergleichs, dh der Aspekt, ob ein ordentlicher Geschäftsleiter die Aufwendungen der Höhe nach allein getragen hätte. Hieraus können unterschiedliche Ergebnisse resultieren:
Die Bereitschaft einer vollen Kostentragung kann gegeben sein, wenn ein vollumfänglicher Nutzen erwartet werden kann (zB bei Anforderung eines Spezialisten).
Hingegen würde ein Fremd-GF des aufnehmenden Unternehmens dies verneinen, wenn vergleichbare Arbeitnehmer auf dem lokalen Arbeitsmarkt verfügbar und preiswerter sind.
e) Erstellung eines funktionsorientierten Arbeitnehmerorganigramms
Tz. 667
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Aus der Untersuchung des Anforderungsprofils ist die funktionsabhängige Interessenlage abzuleiten.
f) Festlegung der Fallgruppen
Hieraus lassen sich drei Fallgruppen ableiten:
Fallgruppe 1: Tätigkeit im Interesse der entsendenden Konzernobergesellschaft
Tz. 668
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der entsandte Arbeitnehmer ist weiterhin der entsendenden Gesellschaft zuzuordnen, wenn er folgende Arbeitsleistungen erbringt:
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Tätigkeiten, die mit der rechtlichen Organisation der Produktions- und Investitionssteuerung im Konzern zushängen; |
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Kontrollen und Revisionen, die der Konzernspitze dienen; |
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der Schutz und die Verwaltung der Beteiligungen; |
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die Vorbereitung, Durchsetzung und Kontrolle von Führungsmaßnahmen der Konzernspitze und nachgeordneter Unternehmen; |
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die Tätigkeit des Beirats und Aufsichtsrats sowie für Gesellschafterversammlungen. |
IRe Funktionsverlagerung ist dies regelmäßig nicht der Fall.
Vielmehr liegt regelmäßig ein Fall der nachfolgenden Fallgruppe vor.
Tz. 669
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Fallgruppe 2: Tätigkeit im Interesse der aufnehmenden Gesellschaft.
Im Einzelnen s Tz 894, s Tz 916.
g) Kostenzuordnung
Tz. 670
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Kommt man nach diesen Kriterien zur Weiterberechnungspflicht, ist in der nächsten Stufe eine Prüfung des weiter zu berechnenden Aufwands vorzunehmen. Zu untersuchen sind vielfältige Kostengruppen, im Detail s Tz 917ff.