Tz. 905
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Für den maßgebenden Fremdvergleichsansatz – der Kostenzuordnung – stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Ob sie einzeln oder nebeneinander anzuwenden sind, entscheidet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Dieses Fremdverhalten wird auf der Ebene des aufnehmenden Unternehmens geprüft, da eine Anscheinsvermutung besteht, dass die Tätigkeit in dessen Interesse erfolgt (s Tz 894ff). Für das entsendende Unternehmen ist der Fremdvergleich nicht unmittelbar feststellbar, der Kostenanteil wird residual ermittelt.
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