Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
4.4.6.1 Allgemeines
Tz. 1188
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Vor dem Hintergrund der Problematik, einer festen Geschäftseinrichtung, die betriebswirtsch nur eine unternehmerische Hilfstätigkeit erfüllt, in der 2. Stufe der BetrSt-Besteuerung einen angemessenen Fremdgewinnnanteil zuteilen zu müssen, nimmt Art 5 Abs 4 OECD-MA derartige Geschäftseinrichtungen explizit aus dem BetrSt-Katalog aus. Die Vorschrift lautet:
›Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Art gelten nicht als BetrSt:
a) |
Einrichtungen, die ausschl zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; |
b) |
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschl zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; |
c) |
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschl zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; |
d) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschl zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; |
e) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschl zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; |
f) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschl zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchst a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. |
Tz. 1189
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Ergänzt wird diese Regelung durch Art 5 Abs 7 des OECD-MA:
Zitat
Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine BetrSt oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur BetrSt der anderen.
Diese Ausnahmefälle sind gegenüber der allgemeinen Definition des BetrSt-Begriffs vorrangig. Es handelt sich hierbei um Fiktionen. Allen Fällen ist gemeinsam, dass es sich lediglich um Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Handlungen handelt (s Rn 23 des OECD-MK zu Art 5 des OECD-MA).
Entscheidend für die Annahme einer untergeordneten Bedeutung ist, dass derartige Geschäftseinrichtungen zwar betriebsnotwendig sein können, dass sie aber weit von der tats Gewinnerzielung entfernt sind oder es tats und rechtlich schwierig ist, der betreffenden Geschäftseinrichtung einen Gewinn zuzuweisen (s Rn 23 des OECD-MK zu Art 5 und Baranowski, IWB F 3 D Gr 2, 621).
Tz. 1190
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Als nicht als BetrSt geltende Einrichtungen kommen nachfolgende Geschäftseinrichtungen in Betracht, wobei anhand jedes dt DBA im Einzelfall zu prüfen ist, ob die nachfolgenden, zT aber auch nicht verwandten Standardfallkonstellationen genannt sind:
Einrichtungen, die ausschl zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren des Unternehmens benutzt werden. |
Bestände des Unternehmens, die ausschl |
Feste Geschäftseinrichtung, die ausschl zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen |
|
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zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden. |
zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden. |
Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen. |
zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oä Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. |
Besondere Fälle |
Der Entw der Neufassung des OECD-MK (v 12.10.2011) enthält umfassende Abgrenzungsregelungen zB zur Abgrenzung zwischen Lieferung und Veräußerung von Gütern (s Hoor, IStR 2012, 17; s Ronge, IStR 2013, 266).
Hervorzuheben sind folgende Punkte:
• |
Feste Geschäftseinrichtungen, die für Tätigkeiten iSd nachfolgenden Katalogs insbes für Warenlager genutzt weden, sind ungeachtet der üblichen Trennung der Aktivitäten einer Vertreter-BetrSt zuzurechen, soweit sie nicht räumlich oder organsiatorisch getrennt sind. |
• |
Nur körperliche Waren wie zB Datenträger (CD, DVD) fallen in den Anwendungsbereich des Art 5 Abs 4a (Waren oder Güter), nicht hingegen reine Daten. |
4.4.6.2 ABC der Ausnahmefälle
Tz. 1191
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Einkaufsstellen
Einkaufsgewinne werden, soweit nicht im jeweiligen DBA eine BetrSt-Begr bereits verneint wurde, regelmäßig über Art 7 Abs 5 OECD-MA (bei aus anderen Gründen vorliegenden BetrSt) bestehenden BetrSt nicht zugerechnet.
Kontroll- und Koordinierungsstellen
Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 24.08.1984, BStBl I 1984, 458) liegt regelmäßig keine vorbereitende Handlung oder Hilfstätigkeit vor. Es handelt sich um eine Geschäftseinrichtung iSd Art 5 Abs 1 OECD-MA.
Konzerninterne Leistungen
Soweit diese einen Umfang ereichen, die ein "Outsourcing" ermöglichen (zB bei Buchhaltungsarbeiten, EDV, Rechtsberatung) dürfte regelmäßig keine Hilfstätigkeit mehr vorliegen. Rn 26 und 28 des OECD-MK zu Art 5 nehmen soga...