Rechtsfolgen des vereinfachenden Ansatzes der OECD für die konzerninternen Routinedienstleistungen sind:

  • Ein umfassender benefit test ist i. d. R. nicht erforderlich;
  • es erfolgt eine Verrechnung der über Schlüssel zugewiesenen und/oder direkt auf einen Dienstleistungsempfänger entfallenden Kosten
  • es erfolgt ein einheitlicher Gewinnaufschlag von 5 % für alle LVAS-Dienstleistungsarten, wobei diese 5 % nicht durch eine Datenbankstudie belegt werden müssen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Grundsätze in der multinationalen Unternehmensgruppe nachweislich einheitlich tatsächlich umgesetzt werden (OECD VPL, Tz. 7.61).[1]

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