Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Sonderabschreibungen nachholen
- 5-Jahreszeitraum
- Abweichung zur Handelsbilanz
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz) |
4851 |
6241 |
|
Abschreibungen auf Sachanlagen |
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (mit Kfz) |
4852 |
6242 |
|
Abschreibungen auf Sachanlagen |
So kontieren Sie richtig!
Die Sonderabschreibung für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt 20 %, wenn diese vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. 40 %, wenn diese nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden bzw, werden.
Die Sonderabschreibung kann innerhalb des Begünstigungszeitraums von 5 Jahren beansprucht werden. Das bedeutet für den Unternehmer, dass er die Sonderabschreibung, die er bisher nicht in Anspruch genommen hat, innerhalb dieses 5-Jahreszeitraums nachholen kann. Beim Jahresabschluss sollte er prüfen, welche Möglichkeiten ihm offen stehen, um die Steuerbelastung weiter zu mindern. Er kann daher für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der linearen Abschreibung die 20 bzw. 40 %ige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG beanspruchen. Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bucht der Unternehmer auf das Konto "Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz)" 4851 (SKR 03) bzw. 6241 (SKR 04).
Buchungssatz:
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (ohne Kfz) |
|
an Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Nachholung der Sonderabschreibung
Ein Unternehmer hat in Januar des Jahres 01 für 42.000 EUR einen neuen Firmenwagen erworben. Die Nutzungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle beträgt 6 Jahre. Das Fahrzeug wurde nachweislich in den Jahren 01 und 02 zu mehr als 90 % betrieblich genutzt. Eine Sonderabschreibung hat er bisher nicht in Anspruch genommen. Im 5. Jahr nach der Anschaffung möchte der Unternehmer alle Möglichkeiten zur Gewinnminderung ausschöpfen. Er stellte fest, dass er nunmehr im Jahr 05 für den in 01 angeschafften Firmenwagen die 20 %ige Sonderabschreibung noch beanspruchen kann. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme in den Jahren 01 und 02 vorlagen. Da dies der Fall ist, ergibt sich folgendes Bild:
Anschaffung im Januar 01 für |
42.000 EUR |
Lineare Abschreibung |
7.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 01 |
35.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 02 |
7.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 02 |
28.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 03 |
7.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 03 |
21.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 04 |
7.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 04 |
14.000 EUR |
Sonderabschreibung 20 % im Jahr 05 (bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023: 40 %) |
8.400 EUR |
Abschreibung im Jahr 05 |
5.599 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 05 |
1 EUR |
Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Die vollen 20 % bzw, 40 % (bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023) kann er also im 5. Jahr geltend machen. Damit ist der Firmenwagen bereits nach 5 Jahren abgeschrieben. Eine Verteilung des Restwerts, auf die verbleibende Nutzungsdauer, scheidet damit aus.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4852/6242 |
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (für Kfz) |
8.000 |
|
|
|
4832/6222 |
Abschreibungen auf Kfz |
5.599 |
0320/0520 |
Pkw |
13.999 |
3 Sonderabschreibungen in der Steuerbilanz
Die Sonderabschreibung beträgt 20 bzw. 40 %, die beliebig auf den Begünstigungszeitraum von 5 Jahren verteilt werden kann.
- Es können 20 bzw. 40 % sofort im 1. Jahr geltend gemacht werden.
- Es können 20 bzw. 40 % gleichmäßig mit 4 % bzw. 8 % auf 5 Jahre verteilt werden.
- Es können 20 bzw. 40 % beliebig verteilt werden, z. B. im 1. und 2. Jahr 0 %, im dritten Jahr 10 % und im 4. und 5. Jahr jeweils 5 % bzw. 15 %.
- Es können z. B. vom 1. bis zum 4. Jahr 0 % und im 5. Jahr 20 % bzw, 40 % beansprucht werden.
- Denkbar ist auch jede andere Verteilung.
Voraussetzung für die Sonderabschreibung
Um die Sonderabschreibung nutzen zu können, darf die private Nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Jahr jeweils nicht mehr als 10 % betragen. D. h., dass jedes Jahr für sich zu betrachten ist.
Wie die private Nutzung ab dem Jahr 03 aussieht, spielt für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung keine Rolle. D. h., dass die Sonderabschreibung immer in Anspruch genommen werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in den ersten beiden Jahren erfüllt sind.
Wahl im 5-Jahreszeitraum
Ist die 10 %-Grenze im Anschaffungsjahr und im Folgejahr nicht überschritten worden, steht dem Unternehmer die Sonderabschreibung automatisch für den gesamten 5-Jahreszeitraum zur Verfügung. Die höchste Steuerermäßigung erreicht der Unternehmer, wenn er die Sonderabschreibung in einem Jahr geltend macht, in dem sein Gewinn besonders hoch ist.
Der Begünstigungszeitraum beträgt immer 5 Jahre, unabhängig davon in welchem Jahr das Abschreibungsvolumen von 20 bzw, 40 % ausgeschöpft wurde.
Vorteil: Der Unternehmer nimmt die lineare Abschreibung unverändert während des gesamten 5-jährigen B...