Die Gutachterausschüsse haben bei der Ableitung der Liegenschaftszinssätze die Bewirtschaftungskosten der Anlage 3 zur ImmoWertV zu verwenden (§ 12 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV). Eigene Erfahrungssätze dürfen nicht verwendet werden.
Analog zu § 12 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV sind stets die Bewirtschaftungskosten der Anlage 23 zum BewG anzuwenden (§ 187 Abs. 2 BewG). Anlage 23 zum BewG wurde daher entspr. Anlage 3 zur ImmoWertV wie folgt gefasst:
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung |
1. Verwaltungskosten (Basiswerte) |
jährlich je Wohnung |
230 EUR |
jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz |
30 EUR |
2. Instandhaltungskosten (Basiswerte) |
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche |
9 EUR |
jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz |
68 EUR |
3. Mietausfallwagnis |
jährlicher Rohertrag |
2 % |
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung |
1. Verwaltungskosten |
jährlicher Rohertrag |
3 % |
2. Instandhaltungskosten |
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten) |
100 % der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß I. 2. |
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.) |
50 % der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß I. 2. |
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) |
30 % der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß I. 2. |
3. Mietausfallwagnis |
jährlicher Rohertrag |
4 % |
Bei den Verwaltungs- und den Instandhaltungskosten handelt es sich um Basiswerte (Bezugsjahr 2002). Sie sind jährlich zu indizieren.
Nach § 187 Abs. 3 Satz 2 BewG erfolgt die Indizierung
„[...] mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat”.
Nach Anlage 23 zum BewG erfolgt die Indizierung
„[...] mit dem Prozentsatz, um den sich der [...] Verbraucherpreisindex [...] für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat”. (Hervorhebung durch d. Verf.)
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit diesem Widerspruch umgeht. Nach der Gesetzesbegründung dürften die Ausführungen der Anlage 23 zum BewG maßgeblich sein (BR-Drucks. 457/22, 136 und 146). Der Gesetzgeber wollte die Anlage 3 zur ImmoWertV im BewG verankern. Die Ausführungen der Anlage 23 zum BewG entsprechen – im Gegensatz zu denen in § 187 Abs. 3 Satz 2 BewG – der ImmoWertV. Des Weiteren enthält die Anlage 23 zum BewG Rundungsregeln für die Indizierung – § 187 Abs. 3 BewG nicht.
Das BMF ist nach § 187 Abs. 3 Satz 4 BewG damit beauftragt, den jeweils maßgebenden Index im BStBl. zu veröffentlichen. Gemäß dem für Oktober 2022 festgestellten Verbraucherpreisindex (= 122,2; Statistisches Bundesamt, 61111-0002 – Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monat, www-genesis.destatis.de [abgerufen: 1.1.2023]) ergeben sich für das Jahr 2023 folgende indizierte Verwaltungs- und Instandhaltungskosten:
Verwaltungskosten |
jährlich je Wohnung |
344 EUR |
jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz |
45 EUR |
Instandhaltungskosten |
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche |
13,50 EUR |
jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz |
102 EUR |
Beraterhinweis Tatsächlich entstandene Bewirtschaftungskosten sind nicht zu berücksichtigen (vgl. R B 187 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019).