Die Definition von Liegenschaftszinssätzen wurde an § 21 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV angepasst (§ 188 Abs. 1 BewG).
Vorrangig sind weiterhin die Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse anzuwenden. Liegen keine (geeigneten) Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse vor, sind gesetzliche Liegenschaftszinssätze zu verwenden. Diese wurden an das aktuelle Marktniveau angepasst:
Grundstücksart | Liegenschaftszinssatz ab 1.1.2023 | Liegenschaftszinssatz bis 31.12.2022 |
Mietwohngrundstück | 3,5 % | 5,0 % |
gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 % nach WF und NF | 4,5 % | 5,5 % |
gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 % nach WF und NF | 5,0 % | 6,0 % |
Geschäftsgrundstück | 6,0 % | 6,5 % |
Ein Liegenschaftszinssatz hat neben der Bodenwertverzinsung ebenfalls Einfluss auf den Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG i.V.m. Anlage 21). Je niedriger der Liegenschaftszinssatz ist, desto höher der Vervielfältiger. Wobei der Vervielfältiger auch maßgeblich von der Restnutzungsdauer abhängt.
Beispiel
Nachfolgend ist der Ertragswert (= Grundbesitzwert) eines Mietwohngrundstücks in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer bei verschiedenen Liegenschaftszinssätzen dargestellt:
Bodenwert | 200.000 EUR |
Rohertrag | 48.000 EUR |
Bewirtschaftungskosten | 7.664 EUR |
Reinertrag des Grundstücks | 40.336 EUR |
Für eine exemplarische Restnutzungsdauer von 50 Jahren ergeben sich folgende Vervielfältiger und Grundbesitzwerte:
Liegenschaftszinssatz | Vervielfältiger | Grundbesitzwert |
5 % | 18,26 | 753.935 EUR |
3,5 % | 23,46 | 982.063 EUR |
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