Die Definition von Liegenschaftszinssätzen wurde an § 21 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV angepasst (§ 188 Abs. 1 BewG).

Vorrangig sind weiterhin die Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse anzuwenden. Liegen keine (geeigneten) Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse vor, sind gesetzliche Liegenschaftszinssätze zu verwenden. Diese wurden an das aktuelle Marktniveau angepasst:

 
Grundstücksart Liegenschaftszinssatz ab 1.1.2023 Liegenschaftszinssatz bis 31.12.2022
Mietwohngrundstück 3,5 % 5,0 %
gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 % nach WF und NF 4,5 % 5,5 %
gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 % nach WF und NF 5,0 % 6,0 %
Geschäftsgrundstück 6,0 % 6,5 %

Ein Liegenschaftszinssatz hat neben der Bodenwertverzinsung ebenfalls Einfluss auf den Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG i.V.m. Anlage 21). Je niedriger der Liegenschaftszinssatz ist, desto höher der Vervielfältiger. Wobei der Vervielfältiger auch maßgeblich von der Restnutzungsdauer abhängt.

 

Beispiel

Nachfolgend ist der Ertragswert (= Grundbesitzwert) eines Mietwohngrundstücks in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer bei verschiedenen Liegenschaftszinssätzen dargestellt:

 
Bodenwert 200.000 EUR
Rohertrag 48.000 EUR
Bewirtschaftungskosten 7.664 EUR
Reinertrag des Grundstücks 40.336 EUR

Für eine exemplarische Restnutzungsdauer von 50 Jahren ergeben sich folgende Vervielfältiger und Grundbesitzwerte:

 
Liegenschaftszinssatz Vervielfältiger Grundbesitzwert
5 % 18,26 753.935 EUR
3,5 % 23,46 982.063 EUR

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