Rz. 16
Grundsätzlich umfasst der Schadensersatz für alle in § 13 berechtigten Personen nur Gegenstände, welche dem Rettungszweck zwangsläufig ausgesetzt waren (vgl. Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 13 Rz. 7). Für die in organisierten Hilfeleistungsunternehmen, wie z. B. Arbeiter Samariter Bund (ASB), Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Malteser Hilfsdienst (MHD), freiwillige Feuerwehr, Johanniter Unfallhilfe (JUH), oder im Zivilschutz Tätigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Versicherten, regelt § 13 Satz 2 eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht, die sich aus dem Sinn und Zweck der Tätigkeit in Hilfsorganisationen ergibt. Während der spontane Helfer es häufig nicht vermeiden kann, Schäden an Sachen in Kauf zu nehmen, ist für Hilfeleistungsorganisationen oder Zivilschutzorganisationen die Hilfe planbar. Da sich organisierte Helfer im Unterschied zu spontanen Nothelfern auf ihre Tätigkeit vorbereiten können, umfasst ihr Anspruch nur den Schaden an solchen Sachen, deren Einsatz im Rahmen ihrer Tätigkeit im Interesse der betreffenden Hilfsorganisation erfolgte (vgl. BT-Drs. 15/3439, Begründung Nr. 5b S. 6). Sowohl die Kleidung als auch die Ausrüstung, im Wesentlichen auch die Hilfe können zweckgerichtet vorbereitet werden, weshalb das Schadensrisiko geringer ist und die Privilegierung des Satzes 1 nicht in vollem Umfang greift.
Rz. 17
Bei diesen Helfenden, anders als bei spontanen Zufallshelfern, gehört die Möglichkeit solcher Sachschäden nicht zum normalen Tätigkeitsrisiko, wie es bei anderen Versicherten der Fall ist. Sie können sich schadensvorbeugend verhalten, indem sie z. B. keine Luxusuhren auf ihren Einsätzen tragen. Bei unvorhergesehenen Hilfsaktionen (z. B. dringender Abruf von irgendwo unterwegs) ist jedoch fraglich, ob Satz 2 ebenfalls gelten kann, weil sich die Versicherten mit dem, was sie bei sich haben, in derselben Situation befinden wie spontane Helfer nach Satz 1. Nach dem Sinngehalt dürfen sie daher nicht nach Satz 2 zu behandeln sein (Ricke, in: BeckOGK SGB VII, § 13 Rz. 20).
Rz. 18
Der Einsatz der beschädigten Sache muss im Interesse der Hilfsorganisation erfolgt sein. Einsatz liegt stets bei einem unmittelbaren Einsatz als Hilfsmittel, z. B. als Rettungswerkzeug vor, darüber hinaus auch bei den üblicherweise und nach der gewöhnlichen Art und Weise der Ausführung des Einsatzes angemessenen Gegenständen, mit denen der Helfer ausgerüstet ist. Dazu gehören Uhren, übliche Kleidung, Mobiltelefon etc.
Der ehrenamtlich am Wochenende auf einem Rettungswagen des Deutschen Roten Kreuzes mitfahrende Helfer trägt eine teure Cartier-Uhr, welche bei dem Einsatz vollständig zerstört wird. Es besteht – im Gegensatz zum spontanen Nothelfer – kein Schadensersatzanspruch, weil die Beschränkung nach § 13 Satz 2 eingreift.