Berufung nur auf Steuerbefreiung, nicht auf Ausnahme davon: Diese Steuerbefreiung gilt zwar nur dann, wenn es sich um Altbauten handelt. Im Fall der Übertragung von Neubauten wäre allerdings denkbar, dass der Steuerpflichtige sich zwar auf den Steuerbefreiungstatbestand des Art. 135 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL beruft, gleichzeitig aber geltend macht, dass dessen Einschränkung durch den Verweis auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL bei der Berufung auf das Unionsrecht nicht zu berücksichtigen ist, weil insoweit Art. 371 MwStSystRL und die aufgrund dieser Regelung ergangenen Vorschriften im nationalen Recht entgegenstehen (insoweit würde das Unionsrecht nicht zu seinen Gunsten wirken).

Ausnahme im Unionsrecht kann nur gelten, wenn konkret genug: Dies wäre schon deswegen denkbar, weil eine unionsrechtliche Regelung (wenn sich der Steuerpflichtige darauf beruft), wie oben gesagt, nur dann unmittelbare Anwendung finden kann, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Ebenso kann eine Ausnahme von einer unmittelbar anwendbaren Steuerbefreiung nur dann eingreifen, wenn diese Ausnahme inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.

Ausnahme ist konkretisierungsbedürftig: Das ist aber bei den "Neubauten" nicht der Fall. Insbesondere können die Mitgliedstaaten gem. Art. 12 Abs. 2 MwStSystRL andere Kriterien als das des Erstbezugs bestimmen. So z.B. den Zeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und dem Zeitpunkt seiner ersten Lieferung, oder den Zeitraum zwischen dem Erstbezug und der späteren Lieferung (s. oben II.1.).[66]

[66] Sofern diese Zeiträume fünf bzw. zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Neubauten nicht differenzierend BFH v. 24.1.2008 – V R 42/05, UR 2008, 505 Rz. 18, wobei die Frage in diesem Fall auch nicht entscheidungserheblich war.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge