Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erstattung von Lohnsteuer für …. vom .......... Kein Besteuerungsrecht Deutschlands nach der Grenzgängerregelung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige, der als Schweizer Staatsbürger in der Schweiz wohnhaft ist, arbeitet für die C AG als Pilot. Nach der arbeitsrechtlichen Einordnung ist der Arbeitsort des Steuerpflichtigen in A (Deutschland). Im Streitjahr flog er ausschließlich Interkontinental- bzw. Langstreckenflüge, die sich stets über mehrere Tage erstreckten.
Da der Steuerpflichtige aber nach jedem Arbeitseinsatz zu seinem Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte, ist hier die Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz anzuwenden. Die Voraussetzungen hierzu sind klar erfüllt. Der Steuerpflichtige wohnt in der Schweiz, arbeitet gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Deutschland und kehrt regelmäßig nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück. Die Nichtrückkehrergrenze von 60 Tagen wurde nicht überschritten.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass aufgrund der vorgeschriebenen Ruhezeiten erforderliche Übernachtungen während eines Flugeinsatzes nicht zu einem Nichtrückkehrertag führen. Denn wenn sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände über mehrere Arbeitstage erstreckt, kann dies nicht zu einem Nichtrückkehrertag führen, wie sich aus dem bindenden Verhandlungsprotokoll zum Änderungsprotokoll vom 18.12.1991 (BStBl. I 1993 S. 929) ergibt. Aufgrund der Entfernung ist eine Rückkehr an den Wohnort in den Ruhezeiten nicht möglich. Zudem handelt es sich bei den Ruhezeiten nicht um Zeiten, die klar der Freizeit zuzuordnen sind, da in den Ruhezeiten verschiedene Dienstpflichten, wie z. B. die telefonische Erreichbarkeit oder ggf. Fürsorgepflichten gegenüber der Crew und Reportingpflichten bestehen.
Der Anwendung der Grenzgängerregelung, die in Art. 15a DBA-Schweiz geregelt ist, steht auch nicht entgegen, dass sich aus Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz eine andere Wertung ergeben könnte. Denn die Grenzgängerregelung geht als lex specialis nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz diesem vor.
Somit ergibt sich unter Anwendung der Grenzgängerregelung, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Arbeitseinkünfte aus der Pilotentätigkeit zusteht, sondern diese vielmehr im Wohnsitzstaat zu versteuern sind.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die auf die Arbeitseinkünfte des Steuerpflichtigen einbehaltene Lohnsteuer ggf. abzüglich eines Quellensteuereinbehalts in Höhe von 4,5 % erstattet wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 22/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen