Lohnsteuerhilfevereine sind nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) befugt, ihre Mitglieder im Zusammenhang mit dem Kindergeld nach dem EStG zu beraten.

Für das sozialrechtliche Kindergeld (Bundeskindergeldgesetz, BKGG) haben Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG keine Beratungsbefugnis. Das sozialrechtliche Kindergeld hat allerdings in der Praxis keine große Bedeutung. Das Kindergeld nach dem BKGG kommt nur zur Anwendung bei

  • Vollwaisen, an die das Kindergeld persönlich ausgezahlt wird, und
  • Arbeitnehmern, die auf längere Zeit in das Ausland entsandt sind, der inländischen Sozialversicherung aber noch unterliegen, jedoch nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG[1] haben Lohnsteuerhilfevereine keine Beratungsbefugnis, da dessen gesetzliche Grundlage das BKGG und nicht das EStG ist.

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