Leitsatz
Mittel aus einer Erbschaft sind keine kindergeldschädlichen Bezüge. Das gilt jedenfalls für Erbschaften, die Kinder von einem kindergeldberechtigten Elternteil erhalten.
Sachverhalt
Die beiden volljährigen Söhne befanden sich im Jahr 2006 in Berufsausbildung. Nach dem Tod der Mutter beantragte der Vater die Gewährung von Kindergeld für beide Söhne für das Jahr 2006. Diese Anträge hat die Familienkasse abgelehnt, da nach Berücksichtigung der als Bezug anzusehenden Erbschaft von der Mutter der Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Zur Erbschaft der Söhne gehörten jeweils 3/8 von zwei Eigentumswohnungen, mehreren Girokonten und Sparbüchern sowie Aktiendepots und Lebensversicherungen. Im Klageverfahren trägt der Vater vor, dass die aus der Erbschaft zugeflossenen Beträge keine Bezüge der Söhne i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG seien, da diese von einem unterhaltspflichtigen Elternteil geerbt hätten.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG gehören Zuflüsse bei einem Kind nur dann zu den Einkünften und Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn sie für den Unterhalt und die Berufsausbildung geeignet sind. Aus diesem Grund stellen die Werte der geerbten Anteile an den Eigentumswohnungen, den Aktiendepots, den Lebensversicherungen und den Bausparverträgen keine Bezüge der Söhne dar. Diese geerbten Vermögensteile sind aus sich heraus dazu bestimmt, der Kapitalanlage bzw. der Altersvorsorge zu dienen und stehen daher nicht zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung. Lediglich die Anteile der Söhne an den Einkünften aus der Vermietung der Eigentumswohnungen sind bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge anzusetzen. Kurzfristig verfügbare Mittel auf Girokonten und Sparbüchern, sowie das geerbte Bargeld sind durchaus geeignet, um damit einen Teil des Unterhalts zu bestreiten. Die Anteile der Söhne an diesen Mitteln sind daher grundsätzlich als Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu behandeln. Im vorliegenden Fall unterbleibt nach Auffassung des FG eine Erfassung als Bezug deswegen, weil die Söhne von einem kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Elternteil geerbt haben. Hinsichtlich Unterhaltsleistungen und auch freiwilligen Zuwendungen von Eltern an Kinder ist nämlich allgemein anerkannt, dass diese nicht zu den Bezügen des Kindes gehören (s. a. DAFamEStG - DA 63.4.2.3.1 Abs.3 Nr. 3).
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 22/10 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch eingelegt und auf das vorstehende positive Urteil des FG Niedersachsen sowie das anhängige Revisionsverfahren verwiesen werden. Das Einspruchsverfahren ruht dann nach § 363 Abs. 2 AO.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.03.2010, 10 K 128/08