Rz. 428

[Autor/Stand] Im Paradefall eines eingerichteten und funktionierenden Tax CMS kann bzw. sollte dieses m.E. auch positive Auswirkungen auf Art und Umfang einer Betriebsprüfung haben. Durch die Selbstkontrolle und deren Dokumentation sollte sich die Verwaltung im Rahmen der Prüfung im Wesentlichen auf die Überprüfung des Tax CMS konzentrieren. Die bestehende Betriebsprüfungsordnung (BpO) 2000 der Finanzverwaltung ist hierfür m.E. flexibel genug. Nach § 4 BpO bestimmt die FinB den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. § 7 BpO lautet:

"Die Außenprüfung ist auf das Wesentliche abzustellen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können."

Damit hat sich die Finanzverwaltung selbst gebunden, eine Außenprüfung – solange nicht konkrete Prüfungsanlässe bestehen – möglichst schlank zu halten. Hierfür spricht auch der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, an welchen die Betriebsprüfung auch grundgesetzlich gebunden ist (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG). Allerdings bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten in der Außenprüfung grundsätzlich nur gegen Prüfungshandlungen, die Verwaltungsakte darstellen (der Einspruch ist dann statthafter Rechtsbehelf).

 

Beispiel

Der Prüfer fordert umfangreiche Daten für das Jahr 2011 an, obwohl offensichtlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist und kein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt für Vorsatz oder Leichtfertigkeit besteht.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023

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