Rz. 106

[Autor/Stand] Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen geführt, wenn er nicht erschienen ist oder vom Erscheinen entbunden war (§ 74 Abs. 1 OWiG). Frühere Vernehmungen oder schriftliche Erklärungen des Betroffenen werden durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt.

Bleibt der nicht vom Erscheinen entbundene Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen (§ 74 Abs. 2 OWiG). Über diese Rechtsfolgen ist er in der Ladung zu belehren (§ 74 Abs. 3 OWiG). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Urteil in Abwesenheit ist binnen einer Woche nur wie bei Versäumung der Frist möglich (§ 74 Abs. 4 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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