Terminsgebühr bei Verfahren vor dem FG: Nach der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Nr. 3202 RVG-VV entsteht in Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr i.H.v. 1,2 Gebühren.

Terminsgebühr bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten: Darüber hinaus bestimmt Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 RVG-VV, dass die Terminsgebühr in entsprechender Anwendung der Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG-VV zur Entstehung gelangt. Hiernach entsteht eine Terminsgebühr auch in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 eingetreten ist (die Regelungen insgesamt sind äußerst unübersichtlich).

Terminsgebühr bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid: Ebenso ist eine Terminsgebühr in den Fällen vorgesehen, in denen das Gericht nach § 79a Abs. 2 FGO, § 90a FGO oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3202 RVG-VV).

Fiktive Terminsgebühr: Hierin liegt jeweils eine andere Bestimmung i.S.d. Abs. 3 S. 1 a.E. der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG-VV, die zur Entstehung der Terminsgebühr unabhängig von den dort genannten Voraussetzungen führt (dazu FG Münster v. 30.3.2022 – 15 Ko 158/22, EFG 2022, 871; s. auch Weitze-Scholl, DStR 2022, 1632). Man spricht hier von einer "fiktiven Terminsgebühr" (VG Bremen v. 30.6.2022 – 3 E 807/22, JurBüro 2022, 415).

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