(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn
Bis 31.12.2020:
2. |
sich der Standort der KWK-Anlage nicht in der Südregion nach der Anlage befindet und |
3. |
der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat. |
(2) 1Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. 2Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. 3Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. 4Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. 5Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.
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