Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
Rz. 34
Die in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR niedergelegten Anforderungen an die Angaben im Fahrtenbuch, wie Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel (bei Umwegen auch die Reiseroute), Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner, hat die Finanzverwaltung für besondere Fälle etwas gelockert. Regelmäßig aufgesuchte Kunden dürfen in einem Adressenverzeichnis geführt und die jeweiligen Fahrten anstelle der Einzelangaben mit der Kundennummer angegeben werden. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch beizufügen. Weiterhin bestehen Erleichterungen für Angehörige bestimmter Berufe wie Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten, Taxifahrer und Fahrlehrer. Die Fahrtenbuchführung durch verschwiegenheitsverpflichtete Freiberufler wurde aufgrund einer Einigung zwischen BMF und dem damaligen BMJ insofern erleichtert, als Träger des Berufsgeheimnisses im Fahrtenbuch zu Reisezweck, -ziel und -route neben Datum, Kilometerstand und Zielort als Zweck der Fahrt nur den Vermerk "Mandantenbesuch" bzw. "Patientenbesuch" einzutragen haben und keine Namen und Anschriften zu vermerken brauchen, wenn sie diese Angaben in einem getrennt vom Fahrtenbuch zu führenden Verzeichnis festhalten. Die Herausgabe dieses Verzeichnisses soll das Finanzamt nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten tatsächlicher Art, die Zweifel an der Richtigkeit des Fahrtenbuchs begründen und anders nicht auszuräumen sind, verlangen können. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Wichtig ist, dass das Fahrtenbuch für jedes privat genutzte Kfz, für das der Nutzungswert nicht pauschal ermittelt werden soll, und für jedes Jahr, in dem die anteiligen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden sollen, dauerhaft, d. h. ohne zeitliche Unterbrechung, zu führen ist (Dauerfahrtenbuch). Repräsentative Ermittlungen – z. B. für 1 Jahr – werden nicht anerkannt. Elektronische Fahrtenbücher und Fahrtenschreiber sind zugelassen, sofern ihnen die gleichen Erkenntnisse zu entnehmen sind wie einem handgeführten Fahrtenbuch. Voraussetzung ist aber, dass nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz erfüllt eine Tonbandkassette diese Voraussetzung nicht, da sie jederzeit abänderbar sei und deshalb keinen eigenen Beweiswert habe. Liegt zwischen der Erstellung des Fahrtenbuchs anhand der Tonbandkassette und der Besprechung derselben über ein Jahr, komme den schriftlichen Aufzeichnungen auch mangels zeitnaher Erstellung kein Beweiswert zu. Wird das Fahrtenbuch nicht als ordnungsmäßig anerkannt oder sind die einzelnen Fahrzeugaufwendungen nicht belegmäßig nachgewiesen, gilt wie in anderen Zweifelsfällen die Pauschalmethode.
Der BFH hat in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung festgestellt, dass der BFH berechtigt und verpflichtet ist, die nachträglich erstellten Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Ein solches Fahrtenbuch könne ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides begründen, der auf der Grundlage der 1 %-Regelung und der sogenannten Kostendeckelung ergangen ist.