Eine wichtige Weichenstellung ist die Frage: Nimmt der Steuerpflichtige selbst aktiv an der Blockerstellung – und damit an der Erzeugung von Kryptowerten – teil (Mining, Forging)? Wird diese Frage mit ja beantwortet, muss weiter geprüft werden, ob gewerbliches Handeln vorliegt.[12]

Beim Mining und Forging scheint das BMF im Grundsatz (wohl) von gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG auszugehen.[13] Hierbei verweist das BMF auf die allgemeinen Grundsätze (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, keine private Vermögensverwaltung).[14]

Nachhaltigkeit beim Mining/Forging: Entscheidend ist letztlich, ob die Tätigkeit im Einzelfall nachhaltig ausgeübt wird.[15] Ist dies der Fall, unterliegen die Einkünfte der Besteuerung gem. § 15 EStG. Konkrete Anhaltspunkte, wann beim Mining/Forging Nachhaltigkeit anzunehmen ist, gibt es bislang nicht:

  • die Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht geäußert,
  • das BMF verweist auf die Hinweise im amtlichen Einkommensteuerhandbuch (EStH 15.2).[16]

Beraterhinweis Die Abgrenzung dürfte vielfach schwierig sein.[17]

Betrieb einer Masternode: Unklar ist, ob die vorstehenden Kriterien auch für Einkünfte aus dem Betrieb einer Masternode gelten. Masternodes sind spezielle Knotenpunkte, die besondere Aufgaben und Kontrollfunktionen innerhalb des Netzwerks übernehmen. Das BMF verweist auf die Ausführungen zur Blockerstellung im Wege des Proof of Stake.[18] Die Masternode

  • erfüllt jedoch in der Regel nicht die Funktion der Blockerstellung,
  • sondern übernimmt gewisse Prüfungsfunktionen.

Von daher dürfte die Gewerblichkeitsaussage in Rz. 39 des Schreibens nicht generell zur Anwendung kommen; vielmehr wird auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen sein.[19]

Fortgesetzter An-/Verkauf von Coins: Klargestellt hat das BMF indes, dass der fortgesetzte An-/Verkauf von Coins – auch bei erheblichem Umfang – nicht ausreicht, um Gewerblichkeit zu begründen. Das BMF verweist hierzu auf die Kriterien zum Wertpapier-/Devisenhandel (Rz. 52; EStH 15.7 Abs. 9).[20] Gewerbliches Handeln kommt danach nur in Betracht, wenn die Tätigkeit dem Bild eines Finanzunternehmers vergleichbar ist.

Beraterhinweis In der Praxis bietet die Abgrenzung freilich hohes Streitpotential.

[12] BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, BStBl. I 2022, 668 Rz. 34 = EStB 2022, 209 (Anemüller).
[13] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, BStBl. I 2022, 668 Rz. 39 = EStB 2022, 209 (Anemüller).
[14] BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, BStBl. I 2022, 668 Rz. 35 ff. = EStB 2022, 209 (Anemüller).
[15] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, BStBl. I 2022, 668 Rz. 45 = EStB 2022, 209 (Anemüller).
[16] BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, BStBl. I 2022, 668 Rz. 37 = EStB 2022, 209 (Anemüller).
[17] Ebenso Arendt/Friedberg, RDi 2022, 273 (276).
[18] BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, BStBl. I 2022, 668 Rz. 50 unter Bezugnahme auf Rz. 33–39 = EStB 2022, 209 (Anemüller).
[19] Ebenso Arendt/Friedberg, RDi 2022, 273 (277).
[20] BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, BStBl. I 2022, 668 Rz. 52 = EStB 2022, 209 (Anemüller).

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