Weitgehend unstreitig (so auch das BMF[1]) ist, dass Erträge aus Lending und Staking u. a. zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Leistungen) gehören.[2]

Es ist allerdings stets zu prüfen, ob nicht die vorrangige Einkunftsart der gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG[3] (z. B. beim Mining) vorliegt oder auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG (z. B. beim Schaffen von NFT-Kunstwerken) erzielt werden.

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