Die Frage der Steuerpflicht einer späteren Veräußerung der neuen Coins nach § 23 EStG korrespondiert mit der oben dargestellten Vorfrage, ob der Bezug dieser Coins unter § 22 Nr. 3 EStG fällt.[1]

Folgt man der hier vertretenen Auffassung, ergibt sich bei einer späteren Veräußerung der im Rahmen eines Airdrop erhaltenen Coins keine Steuerpflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Es fehlt am entgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts, sofern die Coins im Rahmen eines Airdrops kostenlos erlangt wurden. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG sieht zwar für den Fall des unentgeltlichen Erwerbs vor, dass die Anschaffung des Rechtsvorgängers dem Einzelrechtsnachfolger zugerechnet wird, was auch eine Zurechnung des Anschaffungszeitpunktes für die Fristenberechnung beinhaltet. Jedoch liegt i. d. R. kein Anschaffungsvorgang vor, weil die Verteiler der Coins im Rahmen eines Airdrop diese grds. selbst geschaffen bzw. hergestellt haben. Hinsichtlich der späteren Veräußerung von im Rahmen eines Airdrop erhaltenen Coins besteht somit keine Steuerpflicht nach dem EStG. Anders ist dies beim Bezug durch Faucet, Candy oder Bounty. Diese stellen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG dar.

Folgt man der o. g. Auffassung des BMF in seinem Schreiben vom 10.5.2022, wonach bei einer Datenüberlassung von einer Leistung des Steuerpflichtigen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG auszugehen ist[2], stellt auch die Zuteilung von Coins im Rahmen eines solchen Airdrop meist eine Anschaffung dar.[3] Die spätere Veräußerung im Rahmen der Fristen des § 23 EStG ist damit steuerpflichtig.

Die Anschaffungskosten sind grds. mit dem Wert der hingegebenen Daten anzusetzen. Dabei kann nach Auffassung des BMF widerlegbar vermutet werden, dass der Wert der hingegebenen Daten dem Marktkurs der Gegenleistung entspricht. Einheiten einer virtuellen Währung oder Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen.[4]

 
Hinweis

Veräußerung mit Gewinn innerhalb der Spekulationsfrist

Werden die Coins aus einem Airdrop innerhalb der Frist des § 23 EStG mit Gewinn veräußert, so kommt der Frage, ob der Bezug der Coins unter § 22 Nr. 3 EStG fällt, entscheidende Bedeutung zu, da hiervon die Frage einer Anschaffung i. S. d. § 23 EStG und damit die Steuerbarkeit abhängt.

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