Beim Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG[1] befinden sich die Kryptowährungen im Betriebsvermögen mit besonders strengen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten[2]

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Es sind sämtliche Ordnungsvorschriften der §§ 146 und 147 AO und der GoBD zu beachten.[3]

Sofern Steuerpflichtige eine spezielle Software nutzen, um die Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen oder sonstigen Token zu ermitteln, ist für diese eine Verfahrensdokumentation zu erstellen.[4] Hierbei sind die Anforderungen der Unveränderbarkeit zu beachten. Auch diese Software fällt unter den Datenzugriff der Finanzverwaltung nach § 176 Abs. 6 AO, wenn und soweit damit Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten erfüllt werden.[5]

[2] S. hierzu Höpfner/Himmer, AO-StB 2023 S. 46, 48 ff.
[3] BMF, Entwurf v. 18.7.2022 "Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen und sonstigen Token", Rn x6.
[4] BMF, Entwurf v. 18.7.2022 "Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen und sonstigen Token", Rn x9.
[5] BMF, Entwurf v. 18.7.2022 "Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen und sonstigen Token", Rn x6.

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