Beim Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG[1] befinden sich die Kryptowährungen im Betriebsvermögen mit besonders strengen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten[2]
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Es sind sämtliche Ordnungsvorschriften der §§ 146 und 147 AO und der GoBD zu beachten.[3]
Sofern Steuerpflichtige eine spezielle Software nutzen, um die Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen oder sonstigen Token zu ermitteln, ist für diese eine Verfahrensdokumentation zu erstellen.[4] Hierbei sind die Anforderungen der Unveränderbarkeit zu beachten. Auch diese Software fällt unter den Datenzugriff der Finanzverwaltung nach § 176 Abs. 6 AO, wenn und soweit damit Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten erfüllt werden.[5]
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